Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten

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3.7.1.3 Konkubinatspaare mit Kindern

Konkubinatspaare mit Kindern sollen wie alleinerziehende Steuerpflichtige mit Kindern stets zum Grundtarif (zuzüglich des Abzugs vom Steuerbetrag) besteuert werden. Sie werden dadurch entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert. Den aus sozialpolitischen Gründen für die tatsächlich Alleinerziehenden vorgesehenen Alleinerzieherabzug können Konkubinatspaare nicht geltend machen. Dies hat zur Folge, dass sich für Konkubinatspaare mit Kindern Mehrbelastungen ergeben können, insbesondere dann, wenn nur ein Partner erwerbstätig ist. Für die Umsetzung dieser neuen Regelung müssen die veranlagenden Steuerbehörden abklären, ob die alleinerziehende Person mit einer weiteren erwachsenen Person im gleichen Haushalt zusammen lebt oder nicht. Die Steuerverwaltungen wären dabei weitgehend auf die Aussagen der Steuerpflichtigen angewiesen, da eine flächendeckende Kontrolle mangels Registrierung der Konkubinatspaare nicht möglich ist23.

Die konsequente Anwendung des Grundtarifs für Konkubinatspaare hat auch Auswirkungen auf die alternative Steuerberechnung, denn dadurch wird die steuerliche Belastungsdifferenz zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren vermindert. Dies hat auch Einfluss auf die finanziellen Auswirkungen.

3.7.2 Vereinfachungen bei den Voraussetzungen für die Gewährung der kinderrelevanten Abzüge und Tarife

Im geltenden Recht werden für die Gewährung der verschiedenen kinderrelevanten Abzüge und Tarife unterschiedliche Voraussetzungen verlangt. Beispielsweise wird beim Kinderabzug gefordert, dass die steuerpflichtige Person für den Unterhalt des Kindes sorgt; die Führung eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind ist dabei nicht notwendig. Für die Gewährung des Elterntarifs wird hingegen vorausgesetzt, dass die steuerpflichtige Person mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt und zur Hauptsache für dessen Unterhalt aufkommt. Dies hat zur Folge, dass insbesondere bei den nicht verheirateten steuerpflichtigen Personen mit Kindern, d.h. bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern und bei den Konkubinatspaaren, die Zuteilung der verschiedenen Abzüge zum Teil sehr kompliziert ist.

Um in diesem Bereich eine Vereinfachung zu erzielen, soll neu die Gewährung des Abzugs vom Steuerbetrag an die gleichen Voraussetzungen geknüpft werden wie beim Kinderabzug. Dies führt dazu, dass derjenigen steuerpflichtigen Person, die den Kinderabzug nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe a DBG geltend machen kann, auch der Elterntarif gewährt wird. Beim Elterntarif wird somit auf die Voraussetzung des "gemeinsamen Haushaltes von steuerpflichtiger Person und Kind" sowie auf die "hauptsächliche Bestreitung des Unterhaltes des Kindes" verzichtet.

Diese Änderung hat zur Folge, dass bei Steuerpflichtigen (Ehepaare und unverheiratete Steuerpflichtige) mit volljährigen Kindern in Ausbildung der Abzug vom Steu-

23 Der Kanton Bern sieht eine solche Lösung vor, gemäss welcher die Steuerverwaltung sich grundsätzlich auf die Aussagen der steuerpflichtigen Personen stützt, ob eine Person tatsächlich allein oder allein mit Kindern lebt. Nach Auskunft der Berner Steuerverwaltung hat sich diese Lösung bewährt. Wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Abzug nicht erfüllt sind (d.h. die steuerpflichtige Person lebt mit einer weiteren erwachsenen Person im gleichen Haushalt), wird der Abzug gestrichen.