Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten
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erbetrag neu auch zur Anwendung kommt, wenn das Kind einen eigenen Wohnsitz begründet hat. Wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wie dies bei getrennt besteuerten Eltern der Fall ist, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht werden, wird der Abzug vom Steuerbetrag neu den Eltern ebenfalls je hälftig zugewiesen. In den übrigen Konstellationen ergeben sich keine Änderungen.
Der Elterntarif soll zudem nur noch Ehegatten und steuerpflichtigen Personen mit minderjährigen bzw. in der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehenden Kindern gewährt werden. Ehegatten und unverheiratete Steuerpflichtige, die mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt hauptsächlich bestreiten, sollen neu keinen Abzug vom Steuerbetrag mehr machen können. Mit dem im Elterntarif enthaltenen Abzug vom Steuerbetrag sollen die Kinderkosten besser berücksichtigt werden. Der Abzug ist daher für Personen mit minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kindern vorgesehen, die einen Kinderabzug geltend machen können. Der mit der letzten Reform eingeführte Elterntarif wurde jedoch bis anhin auch Steuerpflichtigen, die mit unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, zuerkannt, obwohl diese keinen Kinderabzug geltend machen können. Dies soll nun korrigiert werden. Ihnen steht jedoch weiterhin der Unterstützungsabzug zu, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3.7.3 Verheiratete und unverheiratete Steuerpflichtige, die mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben
Nach geltendem Recht wird steuerpflichtigen Personen, die mit einer unterstützungsbedürftigen Person im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, der Elterntarif (Verheiratetenabzug und Abzug vom Steuerbetrag) gewährt. Neu sollen diese Personen nur noch zum Verheiratetentarif (Ehepaare) bzw. zum Grundtarif (unverheiratete Personen) ohne Gewährung des Abzuges vom Steuerbetrag besteuert werden. Zudem sollen unverheiratete Personen, die mit einer unterstützungsbedürftigen Person zusammenleben und deren Unterhalt bestreiten, den neuen Abzug für Alleinerziehende nicht geltend machen können, und zwar unabhängig davon, ob sie allein oder mit einer weiteren erwachsenen Personen im gleichen Haushalt wohnen.
Dies hat zur Folge, dass sich sowohl für Ehepaare wie auch für unverheiratete Personen, die mit einer unterstützungsbedürftigen Person zusammenleben, im Vergleich zum geltenden Recht Mehrbelastungen ergeben.
3.8 Zweiverdienerabzug
Mit der Einführung der alternativen Steuerberechnung kann die steuerliche Benachteiligung für Zweiverdiener- und Rentnerehepaare beseitigt werden, so dass auf den heutigen Zweiverdienerabzug grundsätzlich verzichtet werden könnte. Die Streichung des Zweiverdienerabzugs hätte zudem den Vorteil, dass sich bei der ordentlichen Besteuerung, d.h. vor der Anwendung der alternativen Steuerberechnung,