Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten

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Dieser unerwünschte Effekt lässt sich vermeiden, indem für Einverdienerehepaare neu ein Einverdienerabzug in der Höhe von höchstens 8'100 Franken eingeführt wird und gleichzeitig den Zweiverdienerehepaaren – selbst bei einem nur sehr geringen Zweitverdienst – ein Zweiverdienerabzug zugestanden wird, der mindestens gleich hoch wie der maximale Einverdienerabzug ist (vgl. auch Ziff. 3.8).

Beträgt des Erwerbseinkommen des Einverdienerehepaares weniger als 8'100 Franken, kann der Einverdienerabzug nur bis zur Höhe dieses Erwerbseinkommens in Rechnung gebracht werden. Ehepaare, die ein kleines Erwerbseinkommen erzielen und ihren Lebensunterhalt primär durch Renten und/oder Vermögenserträge finanzieren, sollen nicht mehr abziehen können als sie durch Erwerbstätigkeit erworben haben. Rentnerehepaare und Vermögende ohne Erwerbseinkommen können diesen Abzug nicht geltend machen.

Beträgt hingegen bei Zweiverdienerehepaaren der Zweitverdienst weniger als 8'100 Franken, wird in Abweichung von der heutigen Praxis stets ein Zweiverdienerabzug in der Höhe von 8'100 Franken gewährt. Die Beibehaltung der heutigen Praxis würde ansonsten dazu führen, dass Einverdienerehepaare je nach Konstellation weniger Steuern bezahlen als Zweiverdienerehepaare in den gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Dies würde der verfassungsrechtlichen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen.

Da der Einverdienerabzug nur den Einverdienerehepaaren gewährt wird, führt diese Massnahme zudem zu einer Vergrösserung der Belastungsdifferenz zwischen Einverdienerkonkubinaten und Einverdienerehepaaren.

3.10 Verheiratetenabzug

Es stellt sich überdies die Frage, ob der Verheiratetenabzug im Rahmen des vorgeschlagenen Modells gestrichen werden könnte. Die Streichung würde jedoch bei Einverdienerehepaaren, die in der Regel durch die alternative Steuerberechnung keine steuerliche Erleichterung erfahren, zu einer Mehrbelastung gegenüber dem geltenden Recht und teilweise auch zu einer Vergrösserung der Belastungsdifferenz zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren führen. Auch bei Zweiverdiener- und Rentnerehepaaren im unteren und mittleren Einkommensbereich oder mit einem relativ geringen Anteil des Zweitverdienstes oder der Zweitrente würde tendenziell eine Mehrbelastung entstehen. Der geltende Verheiratetenabzug soll deshalb auch beim Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung beibehalten werden.