Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten
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4 Auswirkungen der Massnahmen auf die Belastungsrelationen
4.1 Belastungsrelationen zwischen Zweiverdienerehepaaren und Zweiverdienerkonkubinatspaaren sowie zwischen Rentnerehepaaren und Rentnerkonkubinatspaaren
Aufgrund der alternativen Steuerberechnung werden Ehepaare im Vergleich zu Konkubinatspaaren neu gleich oder milder besteuert. Damit wird das Hauptziel der Reform, nämlich die in bestimmten Konstellationen immer noch bestehende steuerliche Benachteiligung verheirateter gegenüber unverheirateter Paare zu beseitigen, erreicht. Ausnahmsweise können aufgrund der pauschalen hälftigen Zuweisung des Einkommens, das nicht aus Erwerb oder Pensionen stammt, auch Konstellationen auftreten, in denen die Ehe höher belastet wird als das Konkubinat25. Die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren ist jedoch in nahezu allen Fällen sowohl bei den Zweiverdiener- als auch bei den Rentnerehepaaren vollständig beseitigt.
4.2 Belastungsrelation zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren
Im geltenden Recht besteht bereits in den unteren und mittleren Einkommenskategorien eine erhebliche prozentuale Mehrbelastung der Einverdienerehepaare gegenüber den Zweiverdienerehepaaren in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. Ziff. 1.2.6).
Mit der Einführung des Modells Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung und eines Einverdienerabzugs von maximal 8‘100 Franken und einem Zweiverdienerabzug in mindestens dieser Höhe kann gegenüber dem geltenden Recht die Belastungsdifferenz zwischen Zweiverdiener- und Einverdienerehepaaren über weite Strecken verringert werden. Ob dies im Einzelfall zutrifft oder nicht, hängt einerseits von der Höhe des Erwerbseinkommens des Ehepaares und andererseits vom Anteil des Zweitverdienstes an diesem Erwerbseinkommen ab. Es lässt sich eine Trennlinie ziehen zwischen den Konstellationen, bei welchen die Belastungsdifferenzen zwischen Zweiverdiener- und Einverdienerehepaaren reformbedingt abnehmen, und den Konstellationen, in denen die Belastungsdifferenzen zunehmen. In Abhängigkeit vom Erwerbseinkommen nimmt bei dieser Trennlinie der Anteil des Zweitverdienstes mit steigendem Erwerbseinkommen des Ehepaares ab. Die Berechnungen der ESTV zeigen beispielsweise, dass bei einem Erwerbseinkommen des Ehepaares von 100‘000 Franken selbst bei einem Anteil des Zweitverdienstes von 50 Prozent die Belastungsdifferenz abnimmt. Bei einem Erwerbseinkommen des Ehepaares von 150‘000 Franken sinkt die Belastungsdifferenz dann, wenn der
25 In eher seltenen Fällen, in denen der eine Partner ausschliesslich oder überwiegend Erwerbseinkommen erzielt und der andere Partner ausschliesslich oder überwiegend Vermögenseinkommen in ähnlicher Höhe wie das Erwerbseinkommen des Partners vereinnahmt, kann die Steuerbelastung der Ehe unter Umständen weiterhin höher ausfallen als jene des Konkubinats. Der Grund dafür ist, dass bei der alternativen Belastungsrechnung das Vermögenseinkommen den beiden Partnern je hälftig zugeteilt wird. Dadurch ist die Einkommensaufteilung, welche in die alternativen Belastungsrechnung eingeht, ungleicher als beim Konkubinat, was bei direkt progressiven Tarifen eine höhere berechnete Steuer ergibt.