Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten
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Zweitverdienst nicht mehr als 50‘000 Franken, d.h. nicht mehr als ein Drittel ausmacht. Bei einem Erwerbseinkommen des Ehepaares von 200‘000 Franken liegt diese Grenze bei einem Zweitverdienst von 36‘000 Franken, was einem Anteil von 18 Prozent entspricht. Bei einem Erwerbseinkommen des Ehepaares von 1 Million Franken lokalisiert sich diese Grenze schliesslich bei einem Zweitverdienst von 26‘000 Franken, was nur noch einem Anteil von 2,6 Prozent entspricht. Das Modell Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung wirkt sich zusammen mit dem vorgeschlagenen Einverdienerabzug somit insgesamt positiv auf die Belastungsrelation zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren aus. Nur im oberen Einkommensbereich, und auch dann nur bei einer relativ ausgeglichenen Aufteilung der Erwerbseinkommen unter den beiden Ehepartnern, kann die Differenz der Steuerbelastung von Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren im Vergleich zum geltenden Recht noch grösser werden.
4.3 Belastungsrelation Einverdienerehepaare und Einverdienerkonkubinatspaare
Einverdienerehepaare werden im geltenden System der gemeinsamen Besteuerung aufgrund des milderen Tarifs und des Verheiratetenabzugs stets tiefer besteuert als Einverdienerkonkubinatspaare. Diese Besserstellung der Einverdienerehepaare wird durch den zusätzlichen Einverdienerabzug noch verstärkt.
4.4 Belastungsrelation zwischen Paaren und Alleinstehenden
Einverdienerehepaare werden wegen dem günstigeren Tarif und dem Verheiratetenabzug niedriger besteuert als echt Alleinstehende mit dem gleichen Einkommen. Da der Einkommensbindungseffekt26 grösser ist als der Haushaltsvorteil27, ist dies sachgerecht. Einverdienerkonkubinate werden gleich hoch besteuert wie echt Alleinstehende, was trotz Haushaltsvorteil wegen dem Einkommensbindungseffekt nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Um dies zu korrigieren, müssten Einverdienerkonkubinatspaare wie Einverdienerehepaare besteuert werden. Mangels eines zivilrechtlichen Anknüpfungspunkts ist es jedoch schwierig zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Beziehung unter zusammenlebenden Partnern als derart gefestigt gilt, dass es sich rechtfertigen würde, diese im Steuerrecht den Ehepaaren gleichzustellen.
26 Einkommensbindungseffekt (Berücksichtigung der Haushaltsgrösse): Die Möglichkeiten der Einkommensverwendung werden entscheidend beeinflusst von der Zahl der Personen, denen das Einkommen zusteht. Wenn von einem bestimmten Einkommen mehr Personen leben müssen, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermindert, und die Steuerbelastung muss entsprechend tiefer ausfallen.
27 Haushaltsvorteile sind Haushaltsersparnisse in Form niedrigerer Lebenshaltungskosten pro Kopf, welche zwei zusammen Wohnende gegenüber zwei allein Wohnenden in Form von Kosteinsparungen durch das gemeinsame Wohnen erzielen, weil der Wohnraum und die Haushaltseinrichtung von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden können.