Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten

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1.3.4.2 Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen (IF)

Für Bundesbeiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen gemäss Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe bbis BV hat die Bundesversammlung im Bundesbeschluss über den Gesamtkredit IF einen Verpflichtungskredit im Umfang von 6 Milliarden Franken (Preisstand 2005, exklusive Teuerung und Mehrwertsteuer) beschlossen, pro Jahr im Durchschnitt 300 Millionen Franken43. Durch die Bundesbeteiligung an der Finanzierung wird eine koordinierte Planung von Siedlung und Verkehr gefördert und die verschiedenen Verkehrsmittel im ÖV, im MIV wie auch im Langsamverkehr optimiert und auf die Ziele und Massnahmen der Raumplanung abgestimmt. Durch eine klare Ausrichtung der Mitfinanzierung auf die Wirkung und die Festlegung verbindlicher Kriterien44 wird eine hohe Kostenwirksamkeit erreicht.

Die Mitfinanzierung der Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen hat insbesondere auch dazu beigetragen, dass über Gemeinde-, Kantons- und sogar Landesgrenzen hinweg koordinierte und miteinander abgestimmte Planungen von Siedlung und Verkehr erarbeitet und getragen werden. Die Prüfung der Programme der Agglomerationen und die klare Priorisierung durch den Bund gewährleisten, dass die finanziellen Mittel effizient und zielgerichtet eingesetzt werden.

1.3.4.3 Übrige Aufgaben der Spezialfinanzierung Strassenverkehr

Wie bereits erwähnt (siehe Ziffer 1.3.1) werden aus der SFSV neben den Nationalstrassen noch weitere Aufgaben finanziert. Nachfolgend ein Überblick zu diesen übrigen Aufgaben:

Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen (Art. 86 Abs. 3 Bst. c BV)

Der Bund richtet Globalbeiträge an die Kantone aus. Diese bemessen sich je Kanton nach der Hauptstrassenlänge, der Verkehrsstärke und der Topografie. Vor Inkrafttreten der NFA erfolgte die Mittelzuteilung an die Kantone nicht über Globalbeiträge, sondern aufgrund von Mehrjahresprogrammen, wobei jedes einzelne Projekt eine finanzielle Zusicherung erhielt. Bis zur Fertigstellung der vor NFA bewilligten Projekte wird ein Teil der Mittel an einzelne Kantone für Mehrjahresprogramme ausgerichtet.

43 Bei Erlass der Verfassungsbestimmung im Rahmen von NFA, war vorgesehen, dass der Bund mindestens 30–40 Millionen Franken jährlich für die Finanzierung des Agglomerationsverkehrs bereitstellt. Nach Ende der Laufzeit des IF stünden demnach – hochgerechnet ab der ursprünglich vorgesehenen Regelung – jährlich rund 50 Millionen Franken (Preisstand 2028 exklusive Teuerung und Mehrwertsteuer) zur Verfügung.

44 Folgende Wirkungsziele stehen im Vordergrund und sind gesetzlich im IFG und im MinVG festgelegt: a) bessere Qualität des Verkehrssystems; b) mehr Siedlungsentwicklung nach innen; c) weniger Umweltbelastung und Ressourcenverbrauch; d) mehr Verkehrssicherheit.