Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten
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hinsichtlich des projekt- und bautechnischen Aufwandes als auch des finanziellen Aufwandes ein massgebendes Element. Ein Grossteil der Ausgaben, welche unter der Rubrik «Ausbau» erfasst wurden, ist auf derartige Anpassungen zurückzuführen. Zu den Anpassungen gehören unter anderem:
Lärmschutz: Umsetzung der Vorgaben aus der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1996 (LSV)32. Gemäss Vorgabe müssen per 31. März 2015 die notwendigen Lärmschutzmassnahmen wie Lärmschutzwände, Überdeckungen, Halbüberdeckungen umgesetzt sein.
Störfälle / Gewässerschutz: Umsetzung der Vorgaben aus der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (StFV)33 und aus dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG)34. Im Rahmen der StFV ist der Bund als Eigentümer der Nationalstrassen gehalten, Massnahmen zur Risikovermeidung oder -verminderung zu treffen. Gestützt auf das GSchG müssen je nach Verschmutzungsgrad des Strassenabwassers spezielle Anlagen zur Abwasserbehandlung errichtet werden.
Tunnelsicherheit: Die Strassenverkehrssicherheit und auch die Tunnelsicherheit haben hohe Priorität. Gemäss Artikel 50 NSV ist der Bund gehalten, zur Erhaltung und Erhöhung der Tunnelsicherheit sowohl Massnahmen an der Infrastruktur als auch organisatorische Massnahmen umzusetzen.
Einheitliche und standardisierte Systemarchitektur (SA-CH): Mittels SA-CH
sollen die Rahmenbedingungen für die Betriebs- und Sicherheitsanlagen (BSA), inklusive Anlagen für das Verkehrsmanagement, festgelegt werden. Künftig sollen bei den BSA einheitliche und standardisierte Vorgaben gelten, was wiederum zu einer Steigerung der Effizienz beiträgt.
Umnutzung der Pannenstreifen: Mittels temporärer oder permanenter Umnutzung von Pannenstreifen soll den täglich vorkommenden, erheblichen Verkehrsstörungen insbesondere zu Spitzenzeiten begegnet werden.
Kleinere Umgestaltungsmassnahmen: Mit gezielten Massnahmen bei Anschlüssen und Zubringern sowie Fahrstreifenergänzungen von weniger als zwei Kilometern kann die Funktionsfähigkeit des Nationalstrassennetzes markant verbessert werden. Eine erste grobe Triage zum Handlungsbedarf bei Anschlüssen35 zeigt, dass bei 52 der rund 360 Anschlüsse dringender und bei 156 Anschlüssen mittelfristiger Handlungsbedarf besteht.
Weitere Anpassungen sind Wildtierquerungen, Anlagen, die dem Verkehrsmanagement dienen, bspw. Kameras und Verkehrszähler oder Einrichtungen im Zusammenhang mit der Intensivierung der Schwerverkehrskontrollen.
Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes (IF)
Ziel der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes36 ist, die verbleibenden Lücken zu schliessen. Das Nationalstrassennetz ist heute zu knapp 96 Pro-
32 SR 814.42
33 SR 814.012
34 SR 814.20
35 Stand 2010 / 2011
36 Gemäss Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz vom 21. Juni 1960 in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS 2007 5770)