Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

Übrige werkgebundene Beiträge an die Schieneninfrastruktur und den Schie-

nenverkehr zur Verkehrsverlagerung (Art. 86 Abs. 3 Bst. b BV)

Unter diesem Titel werden Beiträge für die Abgeltung an den alpenquerenden und den nicht-alpenquerenden kombinierten Schienengüterverkehr ausgerichtet. Beiträge an den kombinierten Verkehr werden aus verkehrs- und umweltpolitischen Gründen zur Förderung der Verkehrsverlagerung ausgerichtet. Zusätzlich werden über diese Rubrik Mittel für die NEAT-Basislinien im Umfang von 25 Prozent der anfallenden Gesamtaufwendungen («NEAT-Viertel») eingesetzt sowie der Bau von privaten Anschlussgleisen und Terminalanlagen unterstützt. Künftig soll der «NEAT-Viertel» durch die Einlage in den BIF abgelöst werden (siehe Anhang VI).

Beiträge an den BIF: Die Finanzierungsquellen des Bundes für die Eisenbahninfrastruktur bzw. für den neu zu schaffenden BIF werden neu in der BV geregelt werden. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat dem BIF aus der SFSV 9 Prozent der Einnahmen der Mineralölsteuer (inkl. Mineralölsteuerzuschlag), maximal 310 Millionen Franken pro Jahr45, befristet bis zum Ende der Rückzahlung der Bevorschussung des heutigen FinöV-Fonds (ca. 2030), zuweisen kann. Der BIF wird voraussichtlich 2016 in Kraft treten. Aufgrund der aktuellen Modellrechnungen und den geltenden Mineralölsteuertarifen belaufen sich die Beiträge der SFSV an den BIF (2016–2030) auf insgesamt rund 4,2 Milliarden Franken.

Übrige werkgebundene Beiträge an Umwelt-, Heimat-, Landschaftsschutz, Schutz vor Naturgefahren (Art. 86 Abs. 3 Bst. d BV)

Für strassenverkehrsbedingte Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie für Schutzbauten gegen Naturgewalten entlang von Strassen werden Beiträge entrichtet. Im Bereich des Umweltschutzes werden Beiträge für den Wald, den Lärmschutz und für den Schutz von Verkehrswegen vor Naturgefahren wie Lawinen, Rutschungen oder Steinschlag geleistet. Weiter fliessen unter dem Titel Schutz vor Naturgewalten auch Mittel in den Hochwasserschutz. Im Bereich des Heimat- und Landschaftsschutzes erfolgen Beiträge an Massnahmen zur Erhaltung schützenswerter Objekte wie Baudenkmäler, geschichtliche Stätten und Ortsbilder oder Beiträge an archäologische Massnahmen. Diese Beiträge werden vorwiegend durch die Bundesämter für Umwelt (BAFU) und Kultur (BAK) im Rahmen ihrer Aufgaben ausgerichtet und stehen nicht im Zusammenhang mit konkreten Nationalstrassenprojekten.

Nicht werkgebundene Beiträge (Art. 86 Abs. 3 Bst. e und f BV)

Den Kantonen stehen heute zehn Prozent der zweckgebundenen Einnahmen aus der Mineralölsteuer, dem Mineralölsteuerzuschlag und der Nationalstrassenabgabe zu. Es handelt sich dabei um Anteile der Kantone an den Bundeseinnahmen. Diese Mittel sind zweckgebunden für Strassenaufgaben zu verwenden. Die Beiträge bemessen sich pro Kanton nach der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen (ohne Nationalstrassen) und den so genannten Strassenlasten.

Forschung und Verwaltung (Art. 3 Bst. f MinVG)

Über die SFSV werden die Forschung im Strassenwesen sowie die Verwaltungskosten (Personalaufwand, Sachaufwand) des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) finanziert.

45 Dieser Maximalbetrag ist indexiert, erhöht sich also mit laufender Teuerung.