Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten

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– Nebenvariante: die Automobilsteuer (100%) oder Teile davon sowie Erhöhung

des Mineralölsteuerzuschlags um 12 Rappen pro Liter auf neu 42 Rappen pro Liter.

Die Zweckbindung der Automobilsteuer für den NAF führt mit der Hauptvariante zu Mehreinnahmen im Umfang von durchschnittlich 266 Millionen Franken und mit der Nebenvariante von durchschnittlich 399 Millionen Franken pro Jahr (2017– 2030). Dieser Schätzung liegen die durchschnittlichen Einnahmen der letzten fünf Jahre zu Grunde. Weiter wird davon ausgegangen, dass auch die Verkaufspreise von Automobilen einer Teuerung unterliegen.

Die vorgesehene ganz- oder teilweise zweckgebundene Verwendung dieser Mittel ist sachlich zu rechtfertigen. Einerseits besteht zwischen der Steuer und dem Verwendungszweck ein enger Sachzusammenhang, da ohne funktionsfähige Strasseninfrastrukturen kaum Automobile importiert würden. Andererseits werden auch die übrigen besonderen Verbrauchssteuern nach Artikel 131 BV weitgehend zweckgebunden verwendet.

2.3.5.4 Einführung einer Pauschalabgabe für Automobile mit alternativen Antriebsarten und -energien

Im Zuge der technologischen Entwicklungen bei den Antriebsarten und -energien aber auch infolge der beschlossenen bzw. beabsichtigten Reduktion der CO2- Emissionen ist künftig mit einem wachsenden Anteil von Fahrzeugen mit alternativen Antriebsenergien, insbesondere Elektrizität, zu rechnen. Bis 2020 werden Automobile mit alternativen Antriebsarten und -energien62 in der Schweiz voraussichtlich anteilsmässig an der ganzen Fahrzeugflotte noch keine nennenswerte Rolle spielen. Die Modellrechnungen der Energieperspektiven 2050 gehen davon aus, dass der Anteil der Elektro-Automobile am Personenwagenbestand von zirka einem Prozent im Jahr 2020 auf zirka sieben Prozent im Jahr 2030 ansteigen wird. Damit würde die Zahl der Elektro-Automobile innerhalb von zehn Jahren von schätzungsweise 48 000 auf zirka 300 000 ansteigen.

Elektro-Automobile entrichten heute keine zu den Mineralölsteuern äquivalenten Abgaben. Gleichzeitig werden sie heute von der Automobilsteuer befreit. Mit einem wachsenden Marktanteil der Elektro-Automobile verlieren sowohl der allgemeine Bundeshaushalt (nicht zweckgebundener Anteil der Mineralölsteuer [Grundsteuer]) als auch die SFSV bzw. die SFSVNEU und der NAF zunehmend Einnahmen. Zur Schliessung der Finanzierungslücke sollen deshalb neu ab 2020 auch die Elektro-Automobile einer Abgabe unterstellt werden. Um eine möglichst einfache und wirtschaftliche Erhebung der Abgabe, welche ohne zusätzliche technische Einrichtungen auskommt, sicherzustellen, schlägt der Bundesrat die Einführung einer jährlichen Pauschalabgabe vor. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe einer pauschalen Abgabe auf Elektro-Automobilen werden die heute fehlenden Beträge der Automobilsteuer und der fehlende Anteil der Mineralölsteuer und des Mineralölsteuerzuschlags herangezogen.

Für ein Elektro-Automobil fällt in den Jahren 2020–2030 somit eine jährliche pauschale Abgabe von 340 Franken pro Jahr an (siehe Anhang V). Da die Fahrleistung mit zunehmendem technologischen Fortschritt zunimmt, wird für die Zeitspanne

62 Nachfolgend wird als Sammelbegriff von «Elektro-Automobilen» gesprochen.