Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/93: Beiträge des Bundes an die Olympischen Winterspiele Schweiz 2022 · 52 Seiten

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noch nicht als gesichert gelten. Für Massnahmen, welche derzeit nicht in diesen Infrastrukturprogrammen des Bundes enthalten sind, jedoch für die OWS zu realisieren sind, ist eine Finanzierung noch sicherzustellen. Die Erfordernis dieser Massnahmen muss allerdings im Rahmen der weiteren Planung noch bestätigt werden.

Zieht man in Betracht, dass bereits verschiedene Projekte in FABI/STEP (1. Ausbauschritt bis 2025) aufgenommen sind und in Kürze den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt werden sollen, so verbleiben effektiv Verkehrsinfrastrukturprojekte im Umfang von 113 Millionen Franken, deren Finanzierung noch nicht in den Investitionsprogrammen des Bundes enthalten sind (exkl. Rollmaterialbeschaffung).

1.8.5 Raum und Umwelt

Bei den olympischen Winterspielen 2022 kann eine Vielzahl bestehender Sportanlagen und Infrastrukturen genutzt werden. Diese müssen teilweise ausgebaut werden. In einigen Fällen sind temporäre Lösungen zu verwirklichen.

Bei der Realisierung der notwendigen Infrastrukturvorhaben besteht Klarheit darüber, dass die Anforderungen der relevanten Gesetzgebung (Wald- und Gewässerschutz, Natur- und Landschaftschutz, Raumplanung) erfüllt werden müssen. So ist im Hinblick auf die Erstellung des olympischen Dorfs in Davos zu prüfen, ob gegebenenfalls der kantonale Richtplan punktuell angepasst werden muss. Zudem geht es darum, die grösstmögliche Schonung des BLN-Objekts Nr. 1908 "Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe" zu gewährleisten.

Detaillierte Abklärungen und Beurteilungen der Umweltauswirkungen - sowie gegebenenfalls eine Abwägung zwischen Eingriffs- und Schutzinteressen - sind im weiteren Verlauf der Arbeiten insbesondere bei folgenden Projekten und Anlagen vorzunehmen:

- Bei der temporären Grossschanze in St. Moritz liegt unter Umständen eine

Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1908 vor, die ein Gutachten der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) erfordert.

- Bei einzelnen Anlagen in St. Moritz und Davos bestehen allenfalls Konflikte

mit den Vorschriften des Wald- und Moorschutzes.

Für sämtliche Sportanlagen und Infrastrukturbauten haben die zuständigen Stellen im Kanton Graubünden (Amt für Natur und Umwelt sowie Raumplanungsamt) eine summarische Vorprüfung durchgeführt. Die kantonalen Fachstellen kommen zum Schluss, dass die einzelnen Anlagen so ausgestaltet werden können, dass sie den planungs- und umweltrechtlichen Anforderungen von Bund und Kanton entsprechen. Wo die kantonale Vorprüfung punktuelle Konflikte mit den Schutzinteressen ergab, hat der Verein in Abstimmung mit den kantonalen Behörden Alternativen entwickelt, sei es durch örtliche Verschiebungen oder durch temporäre Lösungen. Aus der Sicht des Bundes kann die Vorprüfung des Kantons grundsätzlich gestützt werden. Ein Vorbehalt besteht allerdings noch bezüglich der Grossschanze in St. Moritz.

Im Rahmen der weiteren Arbeiten sind in verschiedenen Bereichen vertiefte Abklärungen und gegebenenfalls planerische Anpassungen vorzunehmen. Die allenfalls zu