Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/93: Beiträge des Bundes an die Olympischen Winterspiele Schweiz 2022 · 24 Seiten

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Swiss Athletics geht davon aus, dass das Versprechen von Swiss Olympic, dass die Beteiligung an der Kandidatur keine Einschränkung der bisherigen Verpflichtungen von Swiss Olympic zur Folge habe, weiterhin Gültigkeit habe, auch dann, wenn die CHF 15 Mio. nicht erreicht werden sollten. Weiter sei strikte darauf zu achten, dass Sachleistungen nur dann als solche eingegangen werden, wenn sie auf der Kostenseite zu monetären Einsparungen führen.

Artikel 2 Verpflichtungskredit für die Durchführung

CP ist nicht grundsätzlich gegen die Beteiligung des Bundes an der Organisation der olympischen Winterspiele. Die Art und Weise, wie der erläuternde Bericht Ausgaben in dieser Höhe zu rechtfertigen versuche, sei jedoch ungenügend. Zumindest sollten andere mögliche private Einnahmen wenigstens vertieft geprüft werden.

Der SGB sowie Travail.Suisse sprechen sich gegen den Verpflichtungskredit von 1 Milliarde Franken aus.

Die SP ist der Meinung, dass diese hohe Summe im Kontext von zahlreichen Sparvorhabungen in für unser Land wichtigen Bereichen äusserst problematisch sei. Es stelle sich ausserdem die Frage, wer das mögliche Finanzierungsloch von 300 Millionen Franken bezahlen würde. Es sei zu befürchten, dass die Kosten sozialisiert und die Gewinne privatisiert würden. Das gesamte Restrisiko werde von Bund, Land und Ausrichterorten getragen werden müssen. Zudem seien 2.8 Milliarden Franken operatives Budget mehr, als der gesamte Bündner Haushalt umfasse und ähnlich viel wie das Budget der Spiele in Vancouver.

SBS fordert, dass der Verpflichtungskredit von 1 Milliarde Franken für die Finanzierung der Deckungslücke des Durchführungsbudgets ein absolutes Kostendach bilde.

CVP :Betreffend Artikel 2 Absatz 2 des Bundesbeschlusses, habe der Bundesrat eine Deckung aus Überschüssen in Erwägung zu ziehen.

Artikel 3 Bedingungen für den Verpflichtungskredit für die Durchführung

GR bemängelt, dass weder aus Art. 3 lit. a des Bundesbeschlusses noch aus der Botschaft klar hervorgehe, was unter dem „angemessenen finanziellen Beitrag“ zu verstehen sei. GR gehe davon aus, dass mit den Leistungen, die GR im Zusammenhang mit der Gewährung der Sicherheit und mit den anteilmässigen Investitionen in Infrastrukturprojekte erbringe, die Bedingung der angemessenen Beteiligung erfüllt sei. Für die Gemeinden werde die anteilmässige finanzielle Beteiligung an den relevanten Infrastrukturprojekten als angemessen erachtet. GR weist nachdrücklich darauf hin, dass hinsichtlich der Volksabstimmung vom 3. März 2012 in Graubünden ein hohes Risiko der Ablehnung bestehe, sollte in der Bevölkerung der Eindruck entstehen, dass sich der Kanton Graubünden oder die Gemeinden St. Moritz und Davos am Defizit der Durchführung der Spiele zu beteiligen hätten. Insofern sei der Bundesbeschluss bzw. der erläuternde Bericht zu präzisieren.

Betreffend Art. 3 lit. b bestätigt GR, dass sowohl der Kanton Graubünden als auch die beteiligten Gemeinden bei der Organisation und Durchführung der Olympischen Winterspiele Schweiz 2022 für die Einhaltung der geltenden Gesetzgebung besorgt sein werden. Hinsichtlich der Formulierung „sowie die Bestimmungen über den Zweitwohnungsbau“ solle eine Präzisierung erfolgen, da es bei den relevanten Bestimmungen nicht nur um den Bau sondern auch um die Nutzung von Zweitwohnungen gehe. GR schlägt folgende Formulierung vor: „sowie die Bestimmungen über Zweitwohnungen einhalten“.

Der FSU begrüsst insbesondere den Artikel 3 lit. b, ist aber der Meinung, dass es nicht genüge, die Anforderungen der Raumplanung einzuhalten. Den Aspekten der Raumplanung, der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes im Planungsprozess müsse eine gestalterische Rolle im Blick auf die Suche nach innovativen und zukunftsfähigen Lösungen zugewiesen werden.

Gemäss SAB habe eine nachhaltige Entwicklung immer drei Dimensionen. Im vorliegenden Fall sei sie zu stark auf die Umwelt fokussiert. Auch die wirtschaftliche Entwicklung der Berggebiete der Schweiz sei zu betonen.