Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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Die Parlamentarische Initiative Sommaruga vom 17. März 2011 (11.422) verlangte, dass Potentatengelder strafrechtlich eingezogen werden können, ohne dass ein konkreter Zusammenhang zwischen den begangenen strafbaren Handlungen und der Schweiz besteht. Ausserdem forderte sie die Umkehr der Beweislast: die Potentaten sollen nachweisen müssen, dass die betreffenden Vermögenswerte nicht krimineller Herkunft sind. Die Erweiterung der Befugnisse zur Einziehung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen, in deren Staaten Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und minimale Demokratiestandards nicht eingehalten und die Menschenrechte verletzt werden, soll es ermöglichen, dass Gelder unabhängig davon eingezogen werden können, ob ein Rechtshilfeersuchen vorliegt, ob der Bundesrat einen politischen Entscheid trifft oder ob eine strafbare Handlung in konkretem Zusammenhang mit der Schweiz steht. Die Kommissionsmehrheit kam zum Schluss, dass das Anliegen des Vorstosses der bereits überwiesenen Motion Leutenegger Oberholzer (11.3151) sehr ähnlich sei. Aufgrund der bereits in Gang gesetzten Arbeiten an einer Gesetzesgrundlage wurde der Initiative keine Folge gegeben.
1.6 Rechtsvergleich
1.6.1 EU
Der Europäische Rat hat im Zusammenhang mit den Ereignissen des Arabischen Frühlings Vermögenssperrungen gegen Personen und Organisationen aus Tunesien, Ägypten, Libyen und Syrien angeordnet. Diese Massnahmen erfolgten im Rahmen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP) auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union (EUV, Artikel 29) und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (VAEU, Artikel 215). Es handelt sich dabei um die gleiche Rechtsgrundlage, welche üblicherweise der Verhängung internationaler Sanktionen durch die EU dient. Im vorliegenden Fall dient die Massnahme einer anderen Zielsetzung, nämlich der Erleichterung der Rechtshilfezusammenarbeit im Hinblick auf die Rückerstattung gestohlener Vermögenswerte. Im Sprachgebrauch der EU werden auch derartige Sicherungsmassnahmen – anders als in der Schweiz – als Sanktionen bezeichnet.
Die auf dieser Grundlage abgestützten Verordnungen und Entscheide sind für die EU-Mitgliedstaaten direkt verbindlich und bedürfen keines innerstaatlichen Gesetzgebungs- oder Verwaltungsaktes. Artikel 215 Absatz 2 VAEU enthält eine explizite Rechtsgrundlage für Sanktionen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten. Der Erlass einer Massnahme liegt im Ermessen des Rates der EU. Die Informationen, welche einen Sanktionsentscheid rechtfertigen können, liefern die EU-Mitgliedstaaten. Die Vorbereitung von Sanktionsentscheiden (insbesondere das Einfrieren von Guthaben zu Sicherungszwecken) wird vertraulich behandelt, um die Umsetzung der Massnahmen nicht zu gefährden.
Anlässlich der Publikation der Verordnung werden die betroffenen Personen/Körperschaften von der EU via Schreiben oder Publikation im offiziellen Amtsblatt der EU über den Sanktionsbeschluss informiert10. Alle EU-Sanktionen haben
10 Die betroffenen Personen und Körperschaften können u.a. die Genehmigung für die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder für bestimmte Zahlungen beantragen. Weiter können sie unter Einreichung von Nachweisen auch die Überprüfung des Beschlusses, sie in eine Sanktionsliste aufzunehmen, beantragen.