Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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eine zeitlich begrenzte Gültigkeit und sind hinsichtlich ihrer Verlängerung zu überprüfen, wenn sich die politische Lage im entsprechenden Land verändert. Eine Streichung kann z.B. vorgenommen werden, wenn neue Informationen vorliegen oder Informationen korrigiert werden müssen.

Die EU hat keine Kompetenzen, aufgrund eines Sanktionsbeschlusses gesperrte Vermögenswerte einzuziehen. Die Einziehung und Rückerstattung fällt in die Kompetenz der Mitgliedstaaten gemäss den nationalen Verfahrensvorschriften im Bereich Strafrecht und internationale Rechtshilfe. Zurzeit befindet sich jedoch ein Entwurf für eine neue EU-Richtlinie in Diskussion. Dieser sieht die Möglichkeit vor, Gelder unten bestimmten Voraussetzungen auch bei Fehlen eines strafrechtlichen Urteils einzuziehen.

Auf der Ebene des EU-Rechts besteht somit keine spezifische Rechtsgrundlage für die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen.

1.6.2 EU - Mitgliedstaaten

Auf Stufe der EU-Mitgliedstaaten wurde im Rahmen der vorliegenden Vorlage die Rechtslage in Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Spanien, Belgien und dem Vereinigten Königreich untersucht. Nebst der Umsetzung von EU-Sanktionsverordnungen kann es aufgrund von Verdachtsmeldungen seitens Banken sowie im Rahmen von internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen oder nationalen Strafverfahren zu Vermögenssperrungen kommen. Bezüglich Sperrung von Vermögenswerten, aber auch um eine allfällige Rückführung von Vermögenswerten zu unterstützen, können die genannten Staaten Informationen mit ausländischen Behörden austauschen. Ein solcher Austausch erfolgt via Interpol, Europol, die Egmont-Gruppe11 oder EUROJUST12.

Im Vereinigten Königreich, neben der Schweiz der bedeutendste Finanzplatz in Europa, basiert eine allfällige Einziehung in der Regel auf einer strafrechtlichen Verurteilung („conviction based“), kann aber auch ohne Vorliegen eines Schuldspruchs („non-conviction based)“ erfolgen. Im auf richterlichen Leitentscheiden beruhenden angelsächsischen Rechtskreis (Common Law) spricht man in letzterem Fall von einer sog. „civil forfeiture”; dabei kann die Einziehung der Erträge aus Straftaten auch ohne Vorliegen eines Schuldspruchs und unter erleichterten Beweisanforderungen erfolgen. Bei einer strafrechtlichen Einziehung muss der um Rechtshilfe ersuchende Staat beweisen, dass die von der Sperrung betroffene Person rechtskräftig verurteilt wurde. Nach geltendem Recht ist eine verwaltungsrechtliche Vermögenssperrung zu Sicherungszwecken nur bei einem Verdacht auf einen terroristischen Hintergrund zulässig. Bezüglich Unterstützungsmassnahmen bestehen im Rahmen der internationalen Amtshilfe verschiedene Möglichkeiten. Der ersuchende Staat kann bei der Durchführung von Untersuchungen oder beim Verfassen von

11 Die FIUs (englisch: Financial Intelligence Unit, FIU, ausländische Partnerbehörden der MROS) sind weltweit in der Egmont-Gruppe zusammengeschlossen. Diese fördert den effizienten und gesicherten Informationsaustausch unter FIUs und legt dafür Grundsätze für die internationale Zusammenarbeit fest.

12 Eurojust ist eine im 2002 errichtete Stelle der EU. Sie fördert und verbessert Ermittlungen und Strafverfolgungsmassnahmen zwischen den Justizbehörden in den Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität.