Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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Im Zug der historischen Umwälzung des Arabischen Frühlings kam es innert weniger Wochen viermal zu einem Rückgriff auf Artikel 184 Absatz 3 BV. Die erste Sperrung vom 19. Januar 2011 betraf die Vermögenswerte des gestürzten tunesischen Diktators Ben Ali und seines Umfelds. Die Sperrung der Vermögenswerte von Ex-Präsident Mubarak und seinem Umfeld folgte am 11. Februar 2011. Schliesslich erging am 21. Februar 2011 die Sperrung der Vermögenswerte des gestürzten libyschen Diktators Ghaddafi und seines Umfelds. Im Fall von Libyen wurde die Sperrung am 30. März 2011 durch Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über internationale Sanktionen (Embargogesetz, EmbG)8 abgelöst. Der Bundesrat übernahm damals die von der UNO gegen Ghaddafi und sein Umfeld angeordneten Sanktionen, darunter umfassende Vermögenssperrungen.
Eine weitere Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 BV vom 19. Januar 2011 betraf Vermögenswerte des ivorischen Präsidenten Laurent Gbagbo und seines Umfelds. Dies geschah vor dem Hintergrund der Unruhen in Côte d’Ivoire Anfang 2011, als sich Präsident Gbagbo trotz seiner Abwahl weigerte, die Macht abzugeben. Die ivorischen Behörden richteten in der Folge mehrere Rechtshilfeersuchen an die Schweiz.
Im März 2011 beauftragte der Bundesrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe, die Anfang 2011 verabschiedeten Sperrungsverordnungen und die darin enthaltenen Massnahmen zu prüfen und ihm anschliessend einen Bericht zu unterbreiten. Gestützt auf den Bericht und die darin enthaltenen Empfehlungen erteilte der Bundesrat dem EDA am 11. Mai 2011 das Mandat, eine formell-gesetzliche Grundlage zur Sperrung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen zu Sicherungszwecken zu erarbeiten. Die interdepartementale Arbeitsgruppe, die bereits den Bericht an den Bundesrat erstellt hatte, nahm die Arbeiten am Gesetzgebungsprojekt im Sommer 2011 auf.
Im Rahmen der Umsetzung des bundesrätlichen Auftrags stellte sich die Frage, in welcher Form bzw. in welchem Rahmen die neuen gesetzlichen Bestimmungen erlassen werden sollen. Dabei sind verschiedene Lösungen denkbar:
Die neuen Bestimmungen zur Sperrung von Vermögenswerten zu Sicherungszwecken können in einen bereits bestehenden gesetzlichen Erlass integriert werden. Im vorliegenden Fall bietet sich eine derartige Lösung allerdings nicht an, da kein Erlass auf Stufe Bundesgesetz besteht, der von seinem Regelungsgegenstand her für eine derartige Integration in Frage kommt. Aus diesem Grund wurde insbesondere eine Einbettung ins Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) nicht weiter verfolgt. Die Sperrung zu Sicherungszwecken ist als Vorphase zur Rechtshilfe zu verstehen und soll von dieser sowohl in systematischer als auch in zeitlicher Hinsicht getrennt sein. Im Unterschied zum IRSG folgt sie einer primär aussenpolitisch motivierten Zielsetzung. Sie soll daher auch gesondert vom IRSG geregelt werden und dessen Bestimmungen unberührt lassen.
Das 2011 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erlangter Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG, bisweilen auch als Lex Duvalier bezeichnet)9 regelt die Sperrung und Einziehung von Vermögenswerten, wenn die Rechtshilfe aufgrund des Versagens der staatlichen Strukturen im