Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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1.6.4 Weitere wichtige Finanzplätze
In Liechtenstein existiert keine spezielle Rechtsgrundlage, die eine Rückführung von sogenannten „Potentatengeldern“ im Administrativverfahren ermöglichen würde. Das Fürstliche Landgericht kann jedoch auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen einer ausländischen Justizbehörde das dortige Urteil bzw. die Einziehungsentscheidung im Rechtshilfeverfahren vollstrecken15. Voraussetzung hierfür ist, dass das Urteil, die Geldstrafe bzw. die Einziehungsentscheidung im ersuchenden Staat in Rechtskraft erwachsen ist. Nach liechtensteinischem Recht können Vermögenswerte entweder als unrechtmässige Bereicherung abgeschöpft werden (§ 20 StGB) oder als Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung für verfallen erklärt werden (§ 20b StGB). Nachdem Vermögenswerte nach den vorgenannten Bestimmungen dem Land Liechtenstein rechtskräftig zugefallen sind16, kann in einem zweiten Verfahrensschritt die Regierung gemäss § 253a StPO mit dem ersuchenden Staat eine Teilungsvereinbarung abschliessen, in der ein entsprechender Aufteilungsschlüssel für die Rückführung der verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte festgelegt wird. Nach Abschluss dieses Regierungsentscheids können die entsprechenden Vermögenswerte auf ein vom ersuchenden Staat namhaft gemachtes Konto transferiert werden.
Eine spezielle gesetzliche Grundlage17 erlaubt es den Strafverfolgungsbehörden von Hongkong, Verdachtsmeldungen an ausserhalb Hongkongs liegende Stellen zu übermitteln, sofern es um die Bekämpfung schwerwiegender Verbrechen geht (worunter die Korruption fällt). Dabei kann es sich auch um Bankinformationen handeln. Die verwaltungsrechtliche Sperrung und Einziehung von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten ist nicht möglich; dazu ist entweder ein Straf- oder ein Rechtshilfeverfahren notwendig. Im Rahmen der Rechtshilfe können ausländische Einziehungsbeschlüsse, welche nicht auf einer strafrechtlichen Verurteilung beruhen (non-conviction based forfeiture), vollzogen werden. Dies im Gegensatz zu national geführten Verfahren, denen ein strafrechtliches Urteil zugrunde liegen muss.
Singapur verfügt im Bereich der verwaltungsrechtlichen Vermögenssperrungen über keine speziellen rechtlichen Grundlagen, auch nicht im Bereich der Sperrung und Rückführung von Potentatengeldern. In diesem Zusammenhang hält es sich bisher strikt und einzig an allfällige Massnahmen der UNO. Für die Zusammenarbeit im Rahmen der Rechtshilfe in Strafsachen verfügt Singapur über eine spezifische Rechtsgrundlage18. Diese wird jedoch eher restriktiv angewandt. Singapur hat sich in letzter Zeit an der schweizerischen Praxis im Umgang mit Potentatengeldern interessiert gezeigt und aktiv den Kontakt gesucht.
Erwähnenswert ist schliesslich die Rechtslage in Kanada. Als Reaktion auf die Ereignisse während des arabischen Frühlings hat Kanada im März 2011 den sog. Freezing Assets of Corrupt Foreign Officials Act verabschiedet. Dieses Gesetz schafft eine Möglichkeit zur Vermögenssperrung von Geldern politisch exponierter Personen zu Sicherungszwecken. Der betroffene Staat muss den kanadischen Behörden zu diesem Zweck ein schriftliches Gesuch zur Einfrierung konkreter Vermögenswerte stellen und dabei glaubhaft machen, dass die politisch exponierte Person
15 Art. 64 Abs. 4 RGH
16 Art. 64 Abs. 7 RHG
17 Section 25A(9) Organised and Serious Crime Ordinance, Cap. 455.
18 Mutual Assistance in Criminal Matters Act (MACMA).