Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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Gegenstand des neuen Erlasses sind alle Handlungsoptionen, die den Schweizer Behörden zur Verfügung stehen, um dazu beizutragen, mutmasslich unrechtmässig erworbene Gelder von politisch exponierten Personen in transparenter Weise an den Herkunftsstaat zurückführen zu können. Diese Aktivitäten ordnen sich in den Gesamtkontext der Schweizer Aussenpolitik ein und sollen insbesondere die Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ergänzen und unterstützen.
Es geht dabei im Wesentlichen um die folgenden Themenbereiche:
• Vorsorgliche Sperrung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen
zu Sicherungszwecken;
• Leistung gezielter Unterstützungsmassnahmen an den Herkunftsstaat im Hin-
blick auf eine rasche gerichtliche Klärung des Ursprungs der Vermögenswerte;
• gerichtliche Einziehungsmöglichkeit in der Schweiz für den Fall, dass die
Rechtshilfe infolge Versagens der staatlichen Strukturen im Herkunftsland scheitert (Überführung des materiellen Bestandes des RuVG).
Die Regelung der aufgelisteten Fragen im neuen Gesamterlass schafft grundsätzlich keine neuen Rechtspflichten. Es handelt sich weitgehend um eine Abbildung geltenden Rechts bzw. der bisherigen Praxis. Die Kodifikation in einem Gesamterlass ermöglicht eine deutliche Verbesserung der Konzentration und damit der Transparenz des Schweizer Dispositivs zur Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Potentatengeldern.
Der Bundesrat beabsichtigt, das vorliegende Gesetzesprojekt zu nutzen und die Kodifikation der bestehenden Praxis mit zwei gesetzgeberischen Neuerungen zu verbinden, um das geltende Dispositiv zu vervollständigen.
Er schlägt deshalb vor, im Gesetzesentwurf eine Bestimmung aufzunehmen, die es dem EDA künftig erlaubt, dem Herkunftsstaat gewisse Informationen zu übermitteln, die diesem für die Aufnahme der Rechtshilfezusammenarbeit dienen sollen. Er stützt sich dabei auf die bisherigen Erfahrungen der Schweiz, insbesondere auf Erkenntnisse aus den Fällen des Arabischen Frühlings. Ziel und Zweck der Informationsübermittlung ist einzig die Unterstützung der Rechtshilfezusammenarbeit zwischen dem Herkunftsstaat und der Schweiz.
Bei Fällen von mutmasslichen Potentatengeldern im Zug von politischen Machtwechseln hat die Vergangenheit gezeigt, dass die Justizbehörden in den Herkunftsstaaten oft Mühe haben, ihre Rechtshilfeersuchen ausreichend zu begründen. Diese Probleme sind in der Regel auf einen Mangel an Erfahrung und spezifischem Fachwissen bei der Aufklärung von komplexen Fällen internationaler Wirtschaftskriminalität zurück zu führen. Auf unzureichend begründete Ersuchen können die Schweizer Behörden jedoch nicht eintreten. Damit gerät die Rechtshilfezusammenarbeit ins Stocken. Es drohen erhebliche Verzögerungen, unter Umständen sogar ein Scheitern der Rechtshilfe. Eine derartige Entwicklung liegt jedoch angesichts des politischen Drucks und der hohen Erwartungshaltung weder im Interesse der Schweiz noch in jenem der Herkunftsländer.
Angesichts dieser Ausgangslage soll das Gesetz künftig die Möglichkeit vorsehen, ausserhalb der eigentlichen Rechtshilfe bestimmte Informationen an den Herkunftsstaat weiter zu geben, wobei solche Informationen auch Informationen über die Existenz von Bankbeziehungen in der Schweiz enthalten können. Die Voraussetzungen und der Umfang der Informationsweitergabe sollen in der Gesetzesvorlage