Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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klar umrissen und eng definiert sein. Die Informationen dürfen vom Herkunftsstaat nur dazu verwendet werden, um ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu richten oder, was in der Praxis der bedeutsamere Fall sein wird, ein bereits unterbreitetes Ersuchen zu ergänzen. Eine entsprechende Bestimmung ist in Artikel 13 vorgesehen. Die Norm stellt eine aussenpolitisch begründete Ergänzung der Bestimmungen des Rechtshilferechts dar.
Die zweite vorgeschlagene Neuerung betrifft die Möglichkeit, mutmasslich unrechtmässig erworbene Vermögenswerte in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren vor Schweizer Gerichten einzuziehen. Das RuVG sieht diese Einziehungsmöglichkeit vor, wenn die Rechtshilfezusammenarbeit an versagenden staatlichen Strukturen im Herkunftsstaat gescheitert ist. Die bisherigen Erfahrungen mit den Rückführungsfällen aus dem Arabischen Frühling zeigen, dass die Rechtshilfe auch an anderen Umständen scheitern kann. So hat etwa das Bundesstrafgericht im Dezember 2012 entschieden20, dass Ägypten die Akteneinsicht im Schweizer Strafverfahren wegen der institutionellen Unsicherheiten in Ägypten zu verwehren sei, worauf die Bundesanwaltschaft entschied, den Vollzug der Rechtshilfe an Ägypten bis auf weiteres auszusetzen. Die Anhandnahme bzw. der Vollzug eines Rechtshilfeersuchens setzt voraus, dass der ersuchende Staat (im vorliegenden Fall die Herkunftsstaaten der gesperrten Vermögenswerte) gewisse Standards bezüglich menschenrechtlicher Verfahrensgarantien erfüllt. Diese setzen ihrerseits eine gewisse institutionelle Stabilität und die Gewährleistung rechtsstaatlicher Prinzipien voraus. Staaten in einer postrevolutionären Umbruchphase werden diese Voraussetzungen nicht immer erfüllen können. Damit besteht ein erhebliches Risiko, dass die Bemühungen zur Rückführung der betroffenen Vermögenswerte auf dem Rechtshilfeweg scheitern. Dies würde bedeuten, dass die fraglichen Vermögenswerte wieder in die Verfügungsmacht derjenigen Personen gelangen, die sie höchstwahrscheinlich zuvor dem Herkunftsstaat unrechtmässig entzogen haben. Ein derartiger Ausgang liefe nicht nur den Bemühungen zur Wahrung der Integrität und der Reputation des Finanzplatzes Schweiz zuwider. Ein Scheitern der Rückführung würde auch vor dem Hintergrund des Engagements der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sowie im Kampf gegen die Straflosigkeit zu einem stossenden Ergebnis führen. Schliesslich sind die Folgen eines Scheiterns auch für die zuständigen Behörden und die Bevölkerung im Herkunftsstaat nicht zu unterschätzen. Der Bundesrat hält es daher für sinnvoll und notwendig, eine Einziehungsmöglichkeit im Hinblick auf eine Rückerstattung neu auch dann vorzusehen, wenn es sich herausstellt, dass die Rechtshilfezusammenarbeit wegen ungenügender menschenrechtlicher Standards im Herkunftsstaat ausgeschlossen ist. Damit wird sichergestellt, dass die Vermögen in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren überprüft und in ihre Herkunftsländer zurückgeschickt werden können, falls sie illegalen Ursprungs sind. Die Voraussetzungen zur Anwendung der neuen Einziehungsmöglichkeit sind klar definiert und eng begrenzt.
Soweit der Erlassentwurf die bisherige Praxis kodifiziert, bewirkt er keine Beschleunigung der Behandlung und Lösung von Potentatengelderfällen. Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass der Zeitfaktor in diesem Zusammenhang ein wesentliches Anliegen ist. Es ist im Interesse der Schweiz, dass Potentatengelder rasch an die Herkunftsstaaten zurück geführt und dort zugunsten der breiten Bevölkerung, im
20 Urteil des Bundesstrafgerichts vom 12. Dezember 2012, RR.2012.122