Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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Sinn einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, eingesetzt werden können. Die beiden vorgeschlagenen Neuerungen sind geeignet, zu einer derartigen Beschleunigung beizutragen.
Mit der Schaffung eines Gesamterlasses zur Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Potentatengeldern bringt die Schweiz ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, sich auch künftig aktiv gegen Straflosigkeit einzusetzen und durch die konsequente Rückerstattung von Potentatengeldern Integrität und Reputation des Finanzplatzes zu schützen. Ein derartiges Gesetz würde den weltweit ersten umfassenden Erlass zu Fragen der Asset Recovery darstellen. Die Schweiz ergreift damit die Möglichkeit, selber massgebliche Standards zu schaffen und dadurch in proaktiver Art die Interessen des Landes zu wahren, statt unter dem Eindruck relevanter internationaler Entwicklungen reagieren zu müssen.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs
2.1 Aufbau und Inhalt des Vorentwurfs
Der Gesetzesentwurf ist in zehn Abschnitte unterteilt. Diese entsprechen im Wesentlichen den verschiedenen Stadien und Aktivitäten, die sich bei der Abwicklung eines Asset-Recovery-Falles üblicherweise ergeben.
Der erste Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) umschreibt in Artikel 1 den Gegenstand des Gesetzesentwurfes und legt den Geltungsbereich fest. Artikel 2 enthält eine Definition der Personen, die von Sperrungen, Einziehungen und Rückerstattungen von Vermögenswerten betroffen sein können. Es handelt sich dabei um ausländische politisch exponierte Personen (PEP) sowie ihnen nahestehende Personen.
Der zweite Abschnitt regelt die Sperrung von Vermögenswerten. Entsprechend der bereits geltenden Rechtslage sieht der Gesetzesentwurf zwei Arten von Sperrungsmassnahmen vor, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit verschiedener Zielsetzung erfolgen können. Der zweite Abschnitt enthält zudem Bestimmungen für den Vollzug von Vermögenssperrungen. Diese umfassen insbesondere die Dauer der Sperrungsmassnahmen, Melde- und Auskunftspflichten sowie Grundsätze für die Verwaltung der gesperrten Vermögenswerte. Weiter wird die Möglichkeit einer gütlichen Einigung für eine Rückerstattung der Vermögenswerte vorgesehen.
Der dritte Abschnitt legt dar, mit welchen Massnahmen die Schweiz den Herkunftsstaat in seinen Bemühungen um Rückerstattung von illegalen Vermögenswerten unterstützen kann. Es handelt sich dabei um eine Kodifikation der in den letzten Jahren entwickelten Praxis. Der Abschnitt wird durch eine Bestimmung ergänzt, die es den Schweizer Behörden künftig erlauben soll, unter eng umrissenen Bedingungen Informationen über die gesperrten Vermögenswerte an den Herkunftsstaat weiter zu geben. Diese Informationen dürfen vom Herkunftsstaat ausschliesslich für die Stellung bzw. Ergänzung eines Rechtshilfeersuchens an die Schweiz verwendet werden.
Der vierte und der fünfte Abschnitt regeln die verwaltungsrechtliche Einziehung von Vermögenswerten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in der Schweiz und legen fest, nach welchen Grundsätzen die Rückerstattung gesperrter bzw. eingezogener Vermögenswerte an den Herkunftsstaat erfolgen kann. Es handelt sich dabei in