Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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erster Linie um die Überführung der materiellen Bestimmungen des RuVG in die neue Gesetzesvorlage.
Der sechste Abschnitt enthält Bestimmungen zum Rechtsschutz. Die Abschnitte sieben bis neun enthalten Artikel zur Zusammenarbeit von Behörden, zur Bearbeitung von Personendaten sowie Strafbestimmungen. Der zehnte Abschnitt regelt die Schlussbestimmungen.
2.2 Kommentar zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen
2.2.1 Erstes Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Dieser Artikel hält den Zweck und den Anwendungsbereich des Gesetzesentwurfes in deklaratorischer Weise fest. Das neue Gesetz soll regeln, unter welchen Voraussetzungen der Bund Massnahmen treffen kann, um in der Schweiz liegende Potentatengelder sicher zu stellen und ihre Rückerstattung an den Herkunftsstaat zu erleichtern. Es handelt sich dabei um Vermögenswerte politisch exponierter Personen oder ihnen nahestehender Personen, die sich mutmasslich der Korruption, der Veruntreuung oder anderer Verbrechen schuldig gemacht haben. Das Gesetz bzw. die darin vorgesehenen Massnahmen zielen also nur auf Vermögenswerte von politisch exponierten Personen, die mit schwerwiegenden Straftaten in Verbindung gebracht werden. Dies entspricht der bisherigen Praxis des Bundes und soll in Artikel 1 klar zum Ausdruck gebracht werden. Gemäss schweizerischem Recht21 sind Verbrechen Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedroht sind. Die nachfolgenden Gesetzesartikel bringen im Sinne von Kann-Bestimmungen explizit zum Ausdruck, dass es im Ermessen des Bundes liegt, ob und in welchem Umfang er tätig werden will. Er entscheidet im Einzelfall, welches Handeln am besten geeignet ist, um die Interessen der Schweiz zu wahren. Dabei geht es einerseits um den Schutz der Reputation des Schweizer Finanzplatzes und die bilateralen Beziehungen zu anderen Staaten, insbesondere den Herkunftsstaaten von Potentatengeldern. Zur Wahrung der Schweizer Interessen im Sinne des vorliegenden Gesetzesentwurfes gehört aber auch der Einsatz zugunsten von Werten und verfassungsmässig verankerten Zielen wie der Linderung von Not und Armut in der Welt. Internationale Studien und Analysen zeigen, dass die Korruption politisch exponierter Personen und die damit zusammenhängenden illegalen Vermögensabflüsse für viele Entwicklungs- und Schwellenländer ein erhebliches Hindernis auf dem Weg zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung darstellen. Ganz grundsätzlich hat die Schweiz ein Interesse, dass Machthaber vermehrt rechtstaatlich handeln und nach rechtstaatlichen Massstäben verantwortlich gemacht werden.
Artikel 2 Begriffe
Der Artikel enthält die gesetzliche Definition der Personen, die von Sperrungen, Einziehungen und Rückerstattungen von Vermögenswerten gemäss vorliegendem Gesetzesentwurf betroffen sein können. Es handelt sich dabei um ausländische politisch exponierte Personen (PEP) und ihnen nahestehende Personen. Im Interesse
21 Art. 10 Abs. 2 StGB.