Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

kontrollierte Investitionsfonds, die vermehrt als aktive Direktinvestoren im Ausland erscheinen25.

Staatsfonds werfen spezifische Risiken auf, deren Entwicklungen der Bundesrat bereits im Januar 2008 aufmerksam zu beobachten begann26. Grundsätzlich bleibt der Zugang ausländischen Kapitals in der Schweiz frei; eine vorgängige Bewilligungspflicht für Anlagetätigkeiten ausländischer Staatsfonds in der Schweiz wurde bis anhin abgelehnt.

Die Problematik der Sperrung von Staatsfonds unterscheidet sich grundsätzlich von derjenigen der individuellen Potentaten. Während im Falle der Individuen eine Klärung auf dem Rechtshilfeweg anzustreben ist, muss die Herkunft der Gelder eines Staatsfonds nicht auf dem Rechtshilfeweg geklärt werden. Staatsfonds befinden sich im Eigentum eines Staates und nicht von Individuen. Ein Regierungswechsel ändert an den Eigentumsverhältnissen nichts; lediglich die Verfügungsmacht an den Vermögenswerten geht auf die neue Regierung über.

Der Staatsfonds selber wird kaum je Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen und entsprechender Rechtshilfeersuchen sein. Allfällige Ermittlungen können sich allenfalls auf Vermögensbestandteile eines Staatsfonds beziehen, welche die politisch exponierte Person abgezogen und sich unrechtmässig angeeignet hat. Es sind aber auch andere Konstellationen denkbar. Der Sicherungsgedanke kann die Sperrung eines Staatsfonds etwa dann notwendig machen, wenn unklar ist, ob gestürzte Regierungsmitglieder allenfalls weiterhin die Verfügungsmacht über dessen Vermögenswerte innehaben. So hat sich im Falle von Libyen gezeigt, dass nach Ghaddafis Sturz nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dieser persönlich noch Zugriff auf die Vermögenswerte des Staatsfonds hatte. Der Bundesrat soll deshalb die Möglichkeit haben, in Ausnahmefällen auch einen Staatsfonds von einer Sperrungsmassnahme erfassen zu können. Die Bestimmungen betreffend Vermögenswerte von juristischen Personen stellen sicher, dass diese Möglichkeit gewährleistet ist. Ein Staatsfonds soll solange gesperrt bleiben können, bis sichergestellt ist, dass nur die neue Regierung Zugriff auf die Vermögenswerte hat.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass zur Wahrung wichtiger schweizerischer Interessen die Freigabe gesperrter Vermögenswerte bewilligt werden kann (Artikel 9). Damit besteht die Möglichkeit, allfällig gesperrte Staatsfonds zu deblockieren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Zu denken ist etwa an Situationen, in denen mit der Sperrung eines Staatsfonds der Lebensnerv einer neuen Regierung abgeschnürt zu werden droht. Eine derartige Entwicklung liefe den Interessen der Schweiz zuwider. Vorstellbar sind aber auch Situationen, in denen aufgrund der Entwicklungen seit der Anordnung der Sperrung jeder Zugriff früherer Regierungsmitglieder nunmehr ausgeschlossen werden kann. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, gemäss Artikel 5 Absatz 2 vorzugehen, da die Sperrungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

25 Der Internationale Währungsfonds definiert Staatsfonds (sovereign wealth funds – SWF) als „special investment funds created or owned by governments to hold foreign assets for long-term purposes“ (s. Annex 1.2. Sovereign Wealth Funds, IMF Global Financial Stability Report, September 2007)

26 Vgl.Pressemitteilung des SECO vom 30.2.2008: Aktive Beobachtung ausländischer Staatsfonds, http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=17035 .