Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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der Verwendung von einheitlichen Begriffen in der Schweizer Rechtsordnung entsprechen beide Definitionen der Vorlage betreffend Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Der Bundesrat hat diese Vorlage am 27. Februar 2013 verabschiedet und die Vernehmlassung eröffnet.
Gemäss Buchstabe a handelt es sich bei politisch exponierten Personen um Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder worden sind. Es handelt sich dabei stets um natürliche Personen. Deren mögliche Funktionen werden in exemplarischer Weise aufgeführt. Auch nach der Beendigung ihres öffentlichen Amtes gelten solche Personen weiterhin als politisch exponiert. Dies steht im Übrigen in Einklang mit den Empfehlungen der Weltbank22.
Der Begriff der nahestehenden Personen ist in Buchstabe b umschrieben. Es handelt sich dabei um natürliche Personen, die den in Buchstabe a aufgeführten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen. Diesen Personenkreis ebenfalls zu erfassen ist notwendig, weil damit auch Übertragungen von Vermögenswerten innerhalb der engeren und weiteren Familie bzw. des beruflichen Beziehungsnetze einer politisch exponierten Person abgedeckt werden können. Derartige Konstrukte sind in der Praxis weit verbreitet23. Juristische Personen können nicht mehr zu den nahestehenden Personen im Sinne der vorliegenden Bestimmung gehören; dies ist eine Folge der Übernahme der überarbeiteten Definition in der GAFI-Vorlage vom 27. Februar 2013.
Die Erfahrung zeigt, dass politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen bisweilen die Kontrolle über Vermögenswerte ausüben, die formell im Eigentum einer juristischen Person stehen. Die Verwendung von juristischen Personen und Hilfskonstruktionen zur Verschleierung der tatsächlichen Verfügungsmacht über verdächtige Vermögenswerte ist ein Phänomen, das international immer mehr Beachtung erfährt24. Derartige Vermögenswerte müssen konsequenterweise ebenfalls unter den Geltungsbereich des vorliegenden Erlasses fallen, da sonst Ziel und Zweck des Gesetzesentwurfes vereitelt werden (vgl. hierzu die Erläuterungen zu Artikel 3 des Gesetzesentwurfes). Der Gesetzesentwurf sieht deshalb an verschiedenen Stellen entsprechende Ergänzungen vor. Diese knüpfen am Kriterium der wirtschaftlichen Berechtigung an bzw. präzisieren, dass bestimmte Bestimmungen des vorliegenden Erlasses auch Vermögenswerte von juristischen Personen umfassen.
Im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten hat sich die Frage nach der Behandlung von sogenannten Staatsfonds gestellt. Es handelt sich dabei um staatliche bzw. staatlich
22Politically Exposed Persons, A Policy Paper on Strengthening Preventive Measures, Th.S.
Greenberg, L. Gray, D. Schantz, M. Latham, C. Gardner, The World Bank, StAR,
UNODC, 2009, S. 31-32
23Vgl. dazu auch die Erläuterungen in der Botschaft zum RuVG vom 28. April 2010: BBl
2010 3332
24 S. z.B. die Studie der Weltbank “The Puppet Masters- How the Corrupt Use Legal Struc tures to Hide Stolen Assets and What to do about it”, http://issuu.com/world.bank.publications/docs/9780821388945?mode=embed&layout=htt p://skin.issuu.com/v/light/layout.xml&showFlipBtn=true