Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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Möglichkeiten zur Sperrung und Einziehung solcher Vermögenswerte in eng umrissenem Umfang zu erweitern (s. dazu auch Ziffer 1.7).
Artikel 3 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit
Dieser Artikel regelt die verwaltungsrechtliche Sperrung von Vermögenswerten unmittelbar vor oder gleich nach einem politischen Umsturz mit dem im Absatz 1 genannten Ziel, die künftige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat zu unterstützen. Es handelt sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme, welche die Aufnahme von Rechtshilfebeziehungen zwischen der Schweiz und dem Herkunftsstaat erleichtern soll. Eine solche Sperrungsanordnung betrifft normalerweise einen grösseren Adressatenkreis (sämtliche Finanzintermediäre und weiteren Institutionen, welche Vermögenswerte der von der Sperrung betroffenen Personen halten) bzw. eine nicht näher definierte Anzahl von Vermögenswerten. Sie wird deshalb in der Regel in Form einer Verordnung erlassen. Eine Liste im Anhang zur Verordnung führt diejenigen politisch exponierten Personen auf, deren Vermögenswerte von der Sperrung betroffen sind.
In der Vergangenheit hat der Bundesrat mehrmals Vermögenssperrungen zu Sicherungszwecken angeordnet; letztmals geschah dies, als er im Zuge der Ereignisse des Arabischen Frühlings die vorsorgliche Sperrung der Vermögenswerte von Ben Ali (Tunesien) und Mubarak (Ägypten) anordnete. Die rasche Sperrung von Vermögenswerten zweifelhafter Herkunft verhindert, dass diese aus der Schweiz abgezogen werden. Dadurch verfügt der Herkunftsstaat über die notwendige Zeit, um strafrechtliche Ermittlungen einleiten und ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz stellen zu können. In der Regel steht der Vorwurf der Korruption oder ähnlicher schwerwiegender Vermögensdelikte im Zentrum der Ermittlungen im Herkunftsstaat.
Die Anordnung einer Sperrung nach Artikel 3 liegt im Ermessen des Bundesrats (Kann-Bestimmung). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass ein derartiger Entscheid immer im Gesamtkontext der Wahrung der aussenpolitischen Interessen der Schweiz zu fällen ist. Die bisherige Praxis zeigt, dass der Bundesrat Vermögenssperrungen zu Sicherungszwecken nur im Zusammenhang mit sehr bedeutenden politischen Umwälzungen im Herkunftsstaat angeordnet hat (Sturz von Ferdinand Marcos/Philippinen 1986 sowie Tunesien, Ägypten, Libyen und Côte d’Ivoire Anfang 2011). Diese zurückhaltende Praxis soll auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Bestimmungen weiter geführt werden. Auch den jeweiligen Umständen im Herkunftsland ist Rechnung zu tragen. Der Bundesrat muss in seiner Beurteilung zum Schluss kommen, dass Aussichten zur Rechtshilfezusammenarbeit bestehen und der entsprechende politische Wille im Herkunftsstaat vorhanden ist. Er trägt dabei den Besonderheiten einer postrevolutionären Umbruchsituation Rechnung, welche sich auch auf das Funktionieren der Justiz und der staatlichen Institutionen allgemein auswirken können. Die Sperrung kann nebst Vermögenswerten von natürlichen Personen auch solche von juristischen Personen erfassen und hängt von der Erfüllung gewisser Voraussetzungen ab. Diese werden neu explizit auf Gesetzesstufe geregelt. Dadurch wird die Rechtssicherheit gestärkt sowie die Voraussehbarkeit der bundesrätlichen Politik erhöht.
Kumulativ müssen nach Artikel 3 Absatz 1 folgende Voraussetzungen für eine solche Sperrung zu Sicherungszwecken erfüllt sein: