Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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Gemäss Buchstabe a muss im Herkunftsstaat ein Machtverlust der Regierung oder einzelner Regierungsmitglieder eingetreten sein oder unmittelbar bevorstehen. Um einen Abzug von Vermögenswerten vom Schweizer Finanzplatz verhindern zu können, spielt der Zeitfaktor eine zentrale Rolle. Wie in seiner bisherigen Praxis muss der Bundesrat auch in Zukunft in der Lage sein, möglichst rasch auf derartige Entwicklungen reagieren zu können. Dies wird im Normalfall nach Eintritt des Machtverlustes geschehen. Der Erlassentwurf sieht jedoch ausdrücklich vor, dass eine Sperrung auch angeordnet werden kann, wenn ein Machtverlust einer Regierung unmittelbar bevorsteht.
Unter dem Begriff des Machtverlustes sollen Situationen erfasst werden, in denen die Regierung bzw. ein Regierungsmitglied ihre Macht de facto nicht mehr ausüben und nicht damit zu rechnen ist, dass sie die Kontrolle über die Situation wieder erlangen werden (Kippen des Machtapparates). Damit kann insbesondere der Sturz einer Regierung in nicht verfassungsmässiger Weise in Frage kommen, aber auch Revolten und Putschversuche. Die Erfahrungen zeigen, dass gerade in autokratisch regierten Staaten kein Strafverfahren gegen ein Regierungsmitglied oder ihm nahestehende Personen eröffnet wird, solange dieses noch an der Macht ist. Ebenso wenig ist unter diesen Umständen mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu rechnen. Solange politisch exponierte Personen ein Amt ausüben, besteht für sie häufig eine damit verbundene Amtsimmunität. Soweit es sich dabei um völkerrechtlich geschützte Immunitäten handelt, würde die Anordnung einer Vermögenssperrung also nicht nur im Herkunftsstaat, sondern auch in der Schweiz auf rechtliche Schranken stossen. Eine Sperrung ist deshalb frühestens dann sinnvoll, wenn sich ein Machtwechsel als unaufhaltsam abzeichnet. Der Bundesrat muss die Umstände des konkreten Einzelfalls ausreichend berücksichtigen können.
Gemäss Buchstabe b muss der Korruptionsgrad im Herkunftsstaat notorisch hoch sein. Anhaltspunkte für die Existenz offenkundiger Korruption finden sich in zahlreichen Berichten internationaler Organisationen wie der UNO und der OECD und von Nichtregierungsorganisationen28, anderen öffentlichen Quellen wie der Presse sowie Berichten des schweizerischen Vertretungsnetzes. Eine ganzheitliche Beurteilung dieser verschiedenen Indikatoren erlaubt es abzuschätzen, ob diese Bedingung gemäss Buchstabe b erfüllt ist oder nicht. Als Beispiele können Fälle wie Mobutu oder Duvalier genannt werden. Diese Fälle sind insofern typisch, als während der Amtszeit der betreffenden Präsidenten der Korruptionsgrad sowohl bei diesen Personen selber als auch im Land (Demokratische Republik Kongo und Haiti29) anerkanntermassen hoch war.
Buchstabe c hält fest, welche Vermögenswerte einer Sperrung zu Sicherungszwecken unterliegen können. Es muss sich um Vermögenswerte handeln, die der Verfügungsmacht von politisch exponierten Personen oder ihnen nahestehender Personen unterliegen oder an denen diese Personen wirtschaftlich berechtigt sind. Dazu können auch Vermögenswerte juristischer Personen zählen. Der zweite Satzteil präzisiert den Kreis der Personen, deren Vermögenswerte mit einer Sicherungssperrung gemäss Artikel 3 belegt werden können. Es handelt sich ausschliesslich um politisch exponierte Personen, die sich mutmasslich der Korruption, der Veruntreuung oder anderer Verbrechen schuldig gemacht haben. Um im Einzelfall zu beurteilen, ob
28 So z.B. der Weltbank, aber auch von Transparency International (TI), die regelmässig Forschungsarbeiten und Analysen zum Thema Korruption durchführen.
29 Siehe Urteil des Bundesstrafgerichts vom 12. August 2009, RR.2009.94, Erw. 3.2.3.