Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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diese Voraussetzung bei einer bestimmten Person erfüllt ist, sind die gleichen Quellen massgeblich, die unter Buchstabe b aufgeführt sind. Dem Sicherungszweck der Sperrung entsprechend, braucht die tatsächliche Schuld der betroffenen Personen bzw. die damit verbundene unrechtmässige bzw. aus einem Verbrechen stammende Herkunft der Vermögenswerte rechtlich nicht festzustehen, um mit einer Sperrung erste sichernde Massnahmen nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf treffen zu können. Was die möglichen Straftatbestände betrifft, so kann es sich nebst eigentlichen Korruptions- bzw. Bestechungshandlungen auch um gravierende Vermögensdelikte handeln, wie im Fall Abacha (Nigeria).

Beim Begriff der Verfügungsmacht wird die gleiche Definition zugrunde gelegt, die bereits im RuVG besteht. Demnach hat die „Verfügungsmacht“ die gleiche Bedeutung wie in den Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation; zudem ist sie eng verwandt mit dem Betriff der „Gewalt über die Sache“, worunter der Wille zu verstehen ist, eine Sache unter den effektiv gegebenen Möglichkeiten zu besitzen30. Dies trifft zum Beispiel auf die wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne des Geldwäschereigesetzes (GwG) zu, die in irgend einer Form (z.B. durch Vollmacht, einen Trust, aber auch durch einen Strohmann) Zugang zu einem Bankkonto hat, das nicht auf sie selber lautet, und zwar auch dann, wenn sie ihre Verfügungsmacht nur mittelbar ausübt. In diesem Sinne ist der Begriff der Verfügungsmacht weit zu verstehen; es sollen alle möglichen Verbindungen einer Person zu den in Frage stehenden Vermögenswerten abgedeckt werden, auch jene juristischer Personen.

Nach Buchstabe d muss die Wahrung der Schweizer Interessen die Sperrung erfordern. Ein Interesse an der Abwehr eines Reputationsschadens wird regelmässig gegeben sein. Im Einzelfall aber ist möglich, dass eine weniger weitgehende Massnahme als eine Sperrung ebenfalls zielführend sein könnte, oder dass es politische Gründe gibt, die gegen die Anordnung einer Sperre sprechen. Entscheidend ist der Gesamtkontext der aussenpolitischen, menschenrechtspolitischen, wirtschaftspolitischen und anderer Schweizer Interessen.

Absatz 2 schliesslich trägt dem Aspekt der internationalen Abstimmung und Koordination von Vermögenssperrungen zu Sicherungszwecken Rechnung. Die Erfahrung zeigt, dass Vermögenswerte von politisch exponierten Personen, welche der Korruption oder anderer Straftaten verdächtigt werden, meist nicht auf einem einzigen Finanzplatz angelegt sind. Vielmehr besteht oft ein komplexes Netz von Anlagestrukturen, Trusts, Schattengesellschaften etc., das international ausgerichtet ist und mehrere Jurisdiktionen betrifft. Eine Vermögenssperrung zu Sicherungszwecken, die sich auf einzelne Staaten beschränkt, kann vor diesem Hintergrund ihr Ziel nur beschränkt erreichen.

Der Bundesrat ist darauf bedacht, ein internationales „level playing field“ zu schaffen. Er will damit sicherstellen, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz, insbesondere des Vermögensverwaltungsgeschäfts sowie des Investitionsplatzes Schweiz gewahrt ist. Deshalb legt der Bundesrat Wert darauf zu vermeiden, dass die Schweiz im Alleingang und damit isoliert von Partnerländern agiert. Wenn es jedoch ihre Interessen verlangen, muss die Schweiz im Einzelfall und nach einer Gesamtabwägung unabhängig von anderen Staaten und somit auch früher als diese agieren können.

30 So auch in Artikel 72 StGB und dazugehöriger Botschaft BBl 1993 III 277 317.