Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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Der Bundesrat hat diesen Umständen bei seiner bisherigen Praxis Rechnung getragen, insbesondere im Zug der Ereignisse des Arabischen Frühlings. In den Fällen der gestürzten Präsidenten Ben Ali (Tunesien), Mubarak (Ägypten) und Ghaddafi (Libyen) hat die Schweiz zwar mit ihren Vermögenssperrungen weltweit am raschesten auf die historischen Umbrüche in Nordafrika reagiert. Der Bundesrat stellte jedoch sicher, dass die Schweiz nicht isoliert handelte. Vorgängig zum Sperrungsentscheid tätigte er deshalb entsprechende Abklärungen bei weiteren Staaten und Staatengruppen, z.B. der EU. Diese zogen in allen Fällen wenige Tage später mit eigenen Vermögenssperrungen nach.
Eine verstärkte internationale Koordination bezüglich der Anordnung von Sperrungsmassnahmen zu Sicherungszwecken ist sinnvoll, da mit der Koordination die Effektivität der Massnahmen erhöht und potentielle Vermögensabflüsse auf andere vergleichbare Finanzplätze erschwert werden. Der Bundesrat wird sich auf internationaler Ebene für dieses Anliegen einsetzen. Die Erarbeitung internationaler Standards bezüglich vorgängiger Koordination von Vermögenssperrungen wird aber eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen; ob und wann solche Standards vorliegen, ist zurzeit noch offen. In Anbetracht dieser Umstände hält Absatz 2 fest, dass der Bundesrat – in Fortführung seiner bisherigen Praxis – vor der Anordnung einer Vermögenssperrung die Haltung der wichtigsten Partnerländer bezüglich gleichgelagerter Massnahmen abklärt. Wenn der Bundesrat Sperrungsmassnahmen anordnet, sollen diese in der Regel in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mit den wichtigsten Partnerländern abgestimmt sein. Diese Bestimmung belässt dem Bundesrat letztendlich jedoch die Kompetenz, bei Bedarf unabhängig von anderen Staaten rasch Massnahmen anzuordnen. Droht sich der Prozess der internationalen Abstimmung der Sperrungsmassnahmen z.B. über mehrere Wochen hinzuziehen, könnte eine Sperrung ihre sichernde Wirkung bei einem weiteren Zuwarten verlieren. In einem derartigen Fall soll der Bundesrat auch künftig autonom handeln können. Bei den wichtigsten Partnerländern handelt es sich nebst den wichtigen Nachbarstaaten wie z.B. Deutschland und Frankreich auch um andere Länder der EU oder um solche mit wichtigen oder vergleichbaren Finanzplätzen wie z.B. die USA.
Artikel 4 Sperrungen im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der
Rechtshilfe
Die Sperrung nach Artikel 4 unterscheidet sich in wesentlicher Art und Weise von der Sperrung nach Artikel 3. Eine vorsorgliche Sperrung nach Artikel 3 erfolgt üblicherweise ganz zu Beginn eines Potentatengelderfalls und bezweckt die erleichterte Aufnahme von Rechtshilfebeziehungen. Demgegenüber regelt Artikel 4 die Voraussetzungen, unter welchen der Bundesrat eine Vermögenssperrung im Hinblick auf eine spätere Einziehung anordnen kann. Dieser Weg wird erst beschritten, wenn sich eine Rückerstattung auf dem Rechtshilfeweg als unmöglich heraus gestellt hat. Um zu vermeiden, dass die verdächtigen Gelder abfliessen können, weil die im Rahmen der Rechtshilfe angeordneten Massnahmen wegzufallen drohen, ist eine erneute Sperrung auf verwaltungsrechtlichem Weg notwendig. Nach der Anordnung dieser Sicherungsmassnahme wird die Einziehungsklage vorbereitet. Die Voraussetzungen dafür richten sich nach dem vorliegenden Erlassentwurf. Die Sperrung gemäss Artikel 4 und anschliessende Einziehung (vgl. Artikel 14ff) ist subsidiär zur Rechtshilfezusammenarbeit. Eine solche Sperrung kann sowohl in Form einer Verordnung als auch mittels Verfügung erlassen werden.