Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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Bei Artikel 4 handelt es sich im Wesentlichen um eine Überführung entsprechender Bestimmungen aus dem RuVG. Das RuVG trat am 1. Februar 2011 in Kraft. Es stellte eine Ergänzung des schweizerischen gesetzlichen Dispositivs zur Asset Recovery dar, die unter dem Eindruck der Erfahrungen mit den in der Schweiz gesperrten Geldern u.a. des früheren haitianischen Diktators Jean-Claude Duvalier geschaffen wurde. Im Fall Duvalier drohte die Rechtshilfe an den versagenden staatlichen Strukturen im Herkunftsland Haiti endgültig zu scheitern. Dies hätte bedeutet, dass die gesperrten Gelder hätten freigegeben werden müssen, obwohl sehr starke Anhaltspunkte bestanden, dass sie aus Korruption und ähnliche Delikte stammten und beiseite geschafft worden waren. Ein derartiger Verfahrensausgang wäre für die Schweiz und ihre Reputation höchst unbefriedigend. Unser Land hat kein Interesse daran, Vermögenswerte zweifelhafter Herkunft auf seinem Finanzplatz zu beherbergen und schliesslich wieder der Verfügungsmacht derjenigen Personen zu überlassen, die sich daran aller Wahrscheinlichkeit nach unrechtmässig bereichert haben. Als Reaktion schuf die Schweiz mit dem RuVG die Möglichkeit, mutmassliche Potentatengelder zu sperren und anschliessend in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren vor Schweizer Gerichten einzuziehen, falls die Rechtshilfe aufgrund versagender staatlicher Strukturen im Herkunftsstaat (sogenannte failing bzw. failed states) ergebnislos endet31.

Artikel 4 Absatz 1 enthält die Voraussetzungen für eine Sperrung im Hinblick auf eine spätere verwaltungsrechtliche Einziehung von Vermögenswerten, wie sie nach geltendem Recht im RuVG geregelt ist. Folglich entsprechen die Kriterien jenen des RuVG. In Bezug auf die Vermögenswerte wird lediglich ergänzt, dass auch Vermögenswerte von juristischen Personen gesperrt werden können. Diese Formulierung erscheint bereits in Artikel 3. Grund dafür ist die Übernahme der Begriffsdefinition aus der GAFI-Vorlage des EFD vom 27. Februar 2013 (s. Ausführungen unter Artikel 2 und 3). Das Einziehungsverfahren soll zum Zug kommen, wenn die Rechtshilfezusammenarbeit an den versagenden staatlichen Strukturen im Herkunftsstaat gescheitert ist. Für eine Sperrung nach Artikel 4 müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Gemäss Buchstabe a müssen die Vermögenswerte vorgängig im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens des Herkunftsstaates vorläufig sichergestellt worden sein. Die Aufnahme eines Rechtshilfeverfahrens ist Beweis für die Bereitschaft und den Willen des Herkunftsstaats zur Zusammenarbeit. Die Bestimmung bringt gleichzeitig zum Ausdruck, dass eine Sperrung gemäss Artikel 4 und die anschliessende Einziehung subsidiär zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind.

Nach Buchstabe b müssen die Vermögenswerte der Verfügungsmacht der politisch exponierten Person oder ihr nahestehender Personen unterliegen. Der Begriff der Verfügungsmacht wurde bereits unter Artikel 3 Buchstabe c erläutert.

Nach Buchstabe c wird zusätzlich vorausgesetzt, dass der Herkunftsstaat die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren aufgrund des Versagens seiner staatlichen Strukturen nicht erfüllen kann. Dabei ist an Fälle von sogenannten gescheiterten Staaten („failed states“) zu denken, in denen der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, die notwendige Zusammenarbeit zu gewährleisten, entweder, weil er dazu nicht fähig ist (wie im Fall Duvalier) oder weil er nicht durchgehend willens ist (wie im

31 Vgl. dazu Botschaft zum RuVG vom 28. April 2010, BBl 2010 3309