Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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Fall Mobutu). Das in diesem Artikel verwendete Konzept des „Versagens staatlicher Strukturen“ orientiert sich an Artikel 17 Absatz 3 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes32. Diese Definition bezieht sich ausschliesslich auf die Situation eines Staates im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtshilfeverfahren mit der Schweiz. Es geht dabei nicht um eine allgemeine politische oder wirtschaftliche Einschätzung, sondern um eine konkrete Bewertung im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren. Geprüft wird, ob der ersuchende Staat in einem bestimmten Fall fähig ist oder nicht, ein Strafverfahren durchzuführen, das die Anforderungen des IRSG erfüllt.

Nach Buchstabe d muss die Sperrung der Wahrung der Schweizer Interessen dienen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen zu Artikel 3 verwiesen werden. Die Berufung auf Buchstabe d bzw. auf ein fehlendes Schweizer Interesse würde es dem Bundesrat zum Beispiel erlauben, ein Tätigwerden abzulehnen, wenn er den Eindruck erhält, das Rechtshilfeverfahren sei im Herkunftsstaat nur aufgrund von politischen Erwägungen eingeleitet worden, ohne dass ein echter Wille zur Aufarbeitung der Vergangenheit vorliegt.

Gemäss Absatz 2 soll eine Sperrung und Einziehung neu auch dann möglich sein, wenn sich heraus gestellt hat, dass die Rechtshilfezusammenarbeit ausgeschlossen ist, weil die menschenrechtlichen Standards ungenügend sind und Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den nach IRSG massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

Artikel 2 Buchstabe a IRSG sieht vor, dass einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195033 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196634 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Damit soll verhindert werden, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen zustehenden Minimalgarantien nicht gewährt werden.

Die Prüfung eines Ausschlussgrundes nach Artikel 2 IRSG setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Dabei geht es nicht um einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Verfahren; dies würde nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen. In solchen Fällen ist es Aufgabe der Behörden des ersuchenden Staates, allfällige Verfahrensmängel zu beheben und den betroffenen Personen ein faires Verfahren zu garantieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigen Unsicherheiten über die allgemeine Menschenrechtssituation noch keine Verweigerung der Rechtshilfe und können deshalb die Einholung von Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung von Artikel 6 EMK bzw. Artikel 14 UNO-Pakt II gebieten35. Ein Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn

32 SR 0.312.1

33SR 0.101

34 SR 0.103.2

35 BGE 123 II 161 E. 6 f. S. 171 ff