Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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das im Herkunftsstaat geführte Strafverfahren die in der EMRK und dem UNO-Pakt II festgehaltenen Verfahrensgarantien in grundsätzlicher Weise nicht erfüllt.
Der Bundesrat hat diese Problematik bereits in der Botschaft zum RuVG angesprochen. Er hat damals festgehalten, dass in Bezug auf Buchstabe c (d.h. das Vorliegen eines Failed-State-Szenarios) auch Fälle betroffen sein können, in denen einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen auf Grund von Artikel 2 IRSG nicht entsprochen werden kann36. Unter dem Eindruck der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Arabischen Frühling hat sich der Bundesrat entschlossen, die Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung in den vorliegenden neuen Gesamterlass vorzuschlagen.
Zuzulassen, dass die Bemühungen zur Rückerstattung der Gelder scheitern, weil die Rechtshilfezusammenarbeit aufgrund ungenügender Einhaltung der Verfahrensgrundsätze des IRSG nicht möglich ist, stünde dem Interesse der Schweiz offenkundig entgegen. Dies würde bedeuten, dass die fraglichen Gelder wieder in die Verfügungsmacht derjenigen Personen gelangen, die sie höchstwahrscheinlich zuvor dem Herkunftsstaat entzogen haben. Ein derartiger Ausgang liefe sämtlichen Bemühungen zur Wahrung der Integrität und der Reputation des Finanzplatzes Schweiz zuwider, ebenso wie dem entwicklungspolitischen Engagement unseres Landes. Der Bundesrat hält es daher für sinnvoll und notwendig, dass das Gesetz neu auch in derartigen Fällen explizit die Sperrung und spätere Einziehung erlaubt. Dies erlaubt es, die betroffenen Vermögenswerte unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze an den Herkunftsstaat zurück zu führen.
Artikel 4 Absatz 2 sieht demzufolge ausdrücklich eine zusätzliche Möglichkeit vor, eine Vermögenssperrung im Hinblick auf eine Einziehung anzuordnen. Die Anordnung einer derartigen Sperrung setzt zunächst voraus, dass der Bundesrat vorgängig eine vorsorgliche Sperrung nach Artikel 3 angeordnet hat, um die Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat zu erleichtern. Wenn sich nach Anordnung einer derartigen vorsorglichen Sperrung herausstellt, dass die Rechtshilfezusammenarbeit aufgrund ungenügender menschenrechtlicher Standards im Herkunftsstaat nicht möglich sein wird, kommt die neue Sperrungsmöglichkeit gemäss Artikel 4 Absatz 2 zum Tragen. Sie schafft die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Gelder auf dem Weg der Einziehung gemäss Artikel 14ff, nachdem die Rückerstattung auf dem Rechtshilfeweg nicht mehr in Frage kommt. Die Anordnung der Sperrung gemäss Artikel 4 Absatz 2 kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen. In der Regel wird zunächst ein längerer Austausch mit dem Herkunftsstaat sowie eine eingehende Prüfung der Situation vor Ort stattgefunden haben. Es sind aber auch Fälle vorstellbar, in denen sich bereits kurz nach der Einreichung eines Ersuchens herausstellt, dass eine Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat angesichts der Voraussetzungen von Artikel 2 Buchstabe a IRSG nicht möglich ist.
Das in Absatz 2 erwähnte Kriterium von Artikel 2 Buchstabe a IRSG bietet den Vorteil einer klaren Definition und stellt damit eine eng umrissene Erweiterung der Einziehungsmöglichkeiten dar.
Artikel 5 Anpassung der Listeneinträge
36 Botschaft RuVG vom 28. April 2010, BBl 2010 3333