Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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Absatz 1 regelt, unter welchen Umständen eine vom Bundesrat angeordnete Vermögenssperrung ausgedehnt und weitere Personen der Vermögenssperrung unterstellt werden können. Es wird sich dabei in der Regel um eine Vermögenssperrung zu Sicherungszwecken gemäss Artikel 3 handeln. Die vorgeschlagene Regelung entspricht der heutigen Praxis, wonach das EDA die Liste der von einer Sperrung betroffenen Personen unter gewissen Umständen ergänzen kann. Diese Regelung ist stufengerecht und sinnvoll. Der Grundsatzentscheid, gegen Personen aus einem bestimmten Land eine Vermögenssperrung anzuordnen, ist zuvor aufgrund der aussenpolitischen Bedeutung auf Stufe Gesamtbundesrat gefällt worden (vgl. Artikel 3). Damit das EDA eine entsprechende Ausdehnung der Vermögenssperrungen auf weitere Personen anordnen kann, muss eine der im Gesetzesentwurf genannten alternativen Voraussetzungen erfüllt sein. Einerseits handelt es sich dabei um das Erfordernis der internationalen Koordination mit wichtigen Partnerländern. Dabei kann es sich z.B. um eine Anpassung aufgrund von veränderten oder angepassten Massnahmen der EU oder der USA handeln. Anderseits ist eine Anpassung ebenfalls möglich, wenn es die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert. Dies wird in der Regel voraussetzen, dass neue Informationen seitens des Herkunftsstaates oder seitens den Schweizerischen Vertretungen im Ausland vorliegen, die einen derartigen Schritt als sinnvoll erscheinen lassen. So kann das EDA beispielsweise zum Schluss kommen, dass eine Erweiterung der Sperrung auf weitere Personen vor dem Hintergrund mangelnder Fortschritte in der Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat notwendig ist. Sind die in Artikel 5 aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss eine Ausdehnung der Vermögenssperrungen auf weitere Personen in Anwendung von Artikel 3 oder 4 durch den Bundesrat beschlossen werden. Im Falle einer Streichung von Personen auf der Liste oder Erweiterung der Personenliste konsultiert das EDA vorgängig mit anderen Departementen; dabei wird es sich insbesondere um das Eidgenössische Finanzdepartement EFD, das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD sowie das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF handeln.

Absatz 2 hält explizit fest, dass ein Anspruch der betroffenen Personen auf unverzügliche Streichung von der Sperrungsliste und Freigabe der gesperrten Vermögenswerte besteht, falls sich die Sperrung als unbegründet erweist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es sich bei der Auflistung einer Person um eine offensichtliche Verwechslung handelt. Denkbar sind aber auch Fälle, in denen die Sperrungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen (die gelistete Person übt z.B. keine Verfügungsmacht mehr aus bzw. ihre Unterschriftsberechtigung ist nachträglich weggefallen). Zuständig für den Entscheid ist das EDA, das eine beschwerdefähige Verfügung erlässt. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Regelung entspricht der heutigen Praxis. Für nähere Angaben zum Rechtsschutz kann auf Artikel 20 verwiesen werden.

Was die Sperrliste anbelangt, so soll sie bei natürlichen Personen mindestens Namen und Vornamen der betroffenen Personen nennen, bei juristischen Personen die Firma. Um Verwechslungen zu vermeiden, sollen bei natürlichen Personen, soweit vorhanden, zusätzliche faktische Angaben wie familiäre Beziehungen, Beruf, Geburtsdatum, Nationalität, Passnummer(n), Alias-Namen und das Datum der Aufnahme in die Sperrliste hinzugefügt werden. Juristische Personen sollen nach Möglichkeit mittels Angaben über Sitz, Geschäftszweck, Handelsregisternummer etc. genauer identifiziert werden. Die Angaben sollten mithin so detailliert wie möglich aufgeführt werden, damit die Finanzintermediäre in ihrer Identifikationspflicht bestmöglich unterstützt werden können. Soweit entsprechende Informationen vor-