Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter welchen das EDA die in Anwendung dieses Gesetzesentwurfes erhaltenen Informationen den Behörden des Herkunftsstaates unaufgefordert übermitteln kann. Unter Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind grundsätzlich jegliche sachdienlichen Informationen zu verstehen. Dies kann auch Informationen aus dem Geheimbereich umfassen. Explizit im Erlasstext genannt sind Bankinformationen.

Eine solche Informationsübermittlung kann nur erfolgen, um es dem Herkunftsstaat gemäss Buchstabe a zu ermöglichen, überhaupt ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen. Sie soll gemäss Buchstabe b aber auch dann möglich sein, wenn bereits ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet worden ist, auf welches jedoch aufgrund mangelnder Substantiierung nicht eingetreten werden kann. Der Herkunftsstaat soll damit die Möglichkeit erhalten, sein Ersuchen mit den für die Gewährung der Rechtshilfe notwendigen, ganz konkreten Zusatzinformationen zu ergänzen. Er darf die erhaltenen Informationen ausschliesslich zu diesem Zweck verwenden und muss dies vorgängig bestätigen (vgl. dazu Absatz 2).

In Bezug auf eine mögliche Übermittlung von Bankinformationen ist in erster Linie an die Information zu denken, dass entsprechende Bankbeziehungen in der Schweiz existieren. Die Informationen können nebst dem Namen des bzw. der wirtschaftlich berechtigten Personen insbesondere den Namen und den Ort des die Kundenbeziehung führenden Finanzintermediärs enthalten. Weiter sind Angaben zum Kontoinhaber, zu Kontonummern und –saldi sowie allenfalls auch zu Transaktionen denkbar. Es wird sich dabei vor allem um diejenigen Informationen handeln, die die Finanzintermediäre in Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzesentwurfes dem EDA als zuständiger Behörde übermittelt haben. Die Festlegung der zur Weitergabe bestimmten Informationen soll restriktiv gehandhabt werden und auf diejenigen Informationen beschränkt sein, die für die Stellung bzw. Ergänzung eines hinreichend substantiierten Rechtshilfeersuchens unabdingbar sind.

Nach Absatz 2 kann eine Informationsübermittlung erst erfolgen, wenn Aussicht auf eine tragfähige Rechtshilfebeziehung mit dem Herkunftsstaat besteht. Dazu muss der Herkunftsstaat gemäss Buchstabe a glaubhaft machen, dass er fähig und willens ist, Rechtshilfebeziehungen aufzunehmen oder fortzuführen. Schon aufgrund des in Buchstabe b enthaltenen Erfordernisses der schriftlichen Bestätigung wird der Herkunftsstaat seinen diesbezüglichen Willen im Vorfeld bereits schriftlich kundtun müssen. Der Zeitpunkt einer Übermittlung ist durch das EDA sehr sorgfältig zu prüfen; tragfähige Rechtshilfebeziehungen setzen nebst einem klar definierten Ansprechpartner auch eine gewisse institutionelle Stabilität und die Gewährleistung rechtsstaatlicher Prinzipien voraus. Eine Übermittlung macht nur dann Sinn, wenn die Situation im Herkunftsstaat soweit gefestigt ist, dass Rechtshilfebeziehungen aufgenommen bzw. weitergeführt werden können.

Aufgrund der vorerwähnten Bedingungen ist klar ersichtlich, dass eine solche Übermittlung zweckgebunden ist und ausschliesslich der Stellung oder einer verbesserten Begründung eines Rechtshilfeersuchens dienen soll. Eine anderweitige Verwendung ist ausgeschlossen. Eine Informationsübermittlung erfolgt erst dann, wenn der Herkunftsstaat dies im Voraus gegenüber der Schweiz in schriftlicher Form