Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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bestätigt hat. Im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen besteht ein vergleichbares System47.
Gemäss Absatz 3 ist eine Konsultation des Bundesamtes für Justiz zwingend vorgesehen. Eine solche ist sinnvoll, zumal das Bundesamt für Justiz u.a. eine rasch funktionierende internationale Rechtshilfe in Strafsachen sicherstellt und über Rechtshilfeersuchen zu entscheiden hat48. Zudem ist es Zentral- bzw. Aufsichtsbehörde über die Rechtshilfe in Strafsachen. In dieser Funktion wird es grundsätzlich auch das im Anschluss an eine Informationsübermittlung an die Schweiz gerichtetes Rechtshilfeersuchen entgegennehmen und einer ersten summarischen Prüfung unterziehen, bevor es dieses an die zuständige schweizerische Strafverfolgungsbehörde zum Vollzug weiterleitet. Sind die zu übermittelnden Informationen bereits Gegenstand eines Rechtshilfeverfahrens, so kann eine Informationsübermittlung nur nach Absprache mit der zuständigen Vollzugsbehörde und der Zustimmung des Bundesamtes für Justiz erfolgen. Die Regelung nach Artikel 67a Absatz 3 IRSG setzt die Zustimmung des Bundesamtes für Justiz als Aufsichtsbehörde im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen voraus, wenn Beweismittel an einen Staat übermittelt werden, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht. Bei der Übermittlung nach Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzesentwurfes kann davon ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich nur in Fällen zur Anwendung kommen wird, in denen kein multilaterales oder bilaterales Rechtshilfeübereinkommen in Strafsachen vorhanden ist. Dies rechtfertigt es, die Übermittlung gemäss Artikel 13 Absatz 3 analog zur Regelung von Artikel 67a Absatz 3 IRSG von der Zustimmung des Bundesamts für Justiz abhängig zu machen. Sofern aber ein Rechtshilfevertrag mit dem betroffenen Land besteht, muss das Bundesamt für Justiz als Aufsichtsbehörde im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ebenfalls die Zustimmung erteilen, um das hängige Rechtshilfeverfahren nicht zu gefährden und die Schweiz ihren staatsvertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann. Sind die zu übermittelnden Informationen bereits Gegenstand eines schweizerischen Strafverfahrens, kann die Informationsübermittlung ebenfalls nur in Absprache mit der zuständigen verfahrensleitenden Strafverfolgungsbehörde erfolgen, wobei hier aber keine Zustimmung des Bundesamtes für Justiz einzuholen ist, welchem gegenüber den schweizerischen Strafverfolgungsbehörde keine Aufsichtskompetenz zukommt. Dieses Erfordernis ist wichtig, damit in der Schweiz laufende Rechtshilfe bzw. Ermittlungsverfahren nicht gefährdet werden.
Informationen, die dem EDA von einer betroffenen Person selber aufgrund von Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten zugekommen sind, dürfen nicht Gegenstand einer solchen Informationsübermittlung sein. Dies versteht sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz von Artikel 6 EMRK49.
Gemäss Absatz 4 und je nach Ausgangslage kann das EDA im Einzelfall eine Übermittlung an zusätzliche Auflagen knüpfen und den Herkunftsstaat zu deren Befolgung anhalten. Eine Auflage im Sinne einer Verwendungsbeschränkung kann ein ganz konkretes Beweisverwertungsverbot oder ein Verbot der Weiterleitung an
47 Im Rahmen des sog. Spezialitätsvorbehalts, welcher der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde u.a. konkrete Verwendungsbeschränkungen auferlegt.
48 Art. 7 Abs. 6a Organisationsverordnung EJPD; SR 172.213.1
49 Recht auf ein faires Verfahren und des daraus abgeleiteten Grundsatzes, wonach sich niemand selber belasten muss.