Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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Artikel 13 Übermittlung von Informationen an den Herkunftsstaat

Der Bundesrat schlägt vor, in Artikel 13 eine Bestimmung aufzunehmen, die es dem EDA künftig erlaubt, dem Herkunftsstaat gewisse Informationen zu übermitteln, die diesem für die Aufnahme der Rechtshilfezusammenarbeit dienen. Es handelt sich dabei um die zweite der beiden materiellen Neuerungen im vorliegenden Erlassentwurf.

Bei Fällen der Rückführung von Potentatengeldern im Zug politischer Machtwechsel hat die Vergangenheit gezeigt, dass die Justizbehörden in den Herkunftsstaaten oft Mühe haben, ihre Rechtshilfeersuchen ausreichend zu begründen. Diese Probleme sind in der Regel auf einen Mangel an Erfahrung und spezifischem Fachwissen bei der Aufklärung von komplexen Fällen internationaler Wirtschaftskriminalität zurück zu führen. Auf unzureichend begründete Ersuchen können die Schweizer Behörden jedoch nicht eintreten. Damit drohen erhebliche Verzögerungen, unter Umständen sogar ein Scheitern der Rechtshilfe. Eine derartige Entwicklung liegt angesichts des politischen Drucks und der hohen Erwartungshaltung weder im Interesse der Schweiz noch in jenem der Herkunftsländer.

Die Entsendung von Fachexperten, wie in Artikel 12 vorgesehen, kann ein Ansatz sein, um eine derartige Situation zu deblockieren. Der Bundesrat möchte zusätzlich auf einer zweiten Ebene ansetzen. Er schlägt deshalb vor, im Gesetzesentwurf die Möglichkeit zu verankern, ausserhalb der eigentlichen Rechtshilfe in klar umrissenem Umfang und unter eng definierten Voraussetzungen bestimmte Informationen an den Herkunftsstaat weiter zu geben. Die Informationen sollen dem Herkunftsstaat ausschliesslich und unmittelbar dazu dienen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu richten oder, was in der Praxis der bedeutsamere Fall sein wird, ein bereits unterbreitetes Ersuchen zu ergänzen.

Artikel 13 stellt eine aussenpolitisch begründete Ergänzung der Bestimmungen des Rechtshilferechts dar. Das IRSG erlaubt nach geltendem Recht in Artikel 67a unter gewissen Umständen die spontane Übermittlung von Informationen an den Herkunftsstaat. Diese ist aber an zwei Voraussetzungen geknüpft: a) es besteht ein nationales Strafverfahren in der Schweiz und b) die betreffenden Informationen dürfen nicht bereits Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens des Herkunftsstaats sein. Insbesondere die zweite Bedingung wird aber in der Problemstellung, um die es vorliegend geht, regelmässig nicht erfüllt sein. Die Erfahrung zeigt, dass die Herkunftsstaaten nach einem Umbruch oft sehr rasch als Rechtshilfeersuchen bezeichnete Schreiben an die Schweiz richten, in welchen sie generell um Bankinformationen bezüglich bestimmter Personen ersuchen. Damit scheidet eine Anwendung von Artikel 67a IRSG aus. Gleichzeitig kann die Schweiz nicht auf die Rechtshilfeersuchen eintreten, weil sie nebst allfälligen formellen Mängeln nicht ausreichend begründet sind und einer unzulässigen Beweisausforschung (sog. „fishing expedition“) gleichkommen. Damit droht die Rechtshilfe zu scheitern.

Artikel 13 ist eine Kann-Bestimmung und schafft somit keinen Anspruch des Herkunftsstaats auf Informationsübermittlung. Von einer solchen Übermittlung wird nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen sein. Dies bedingt nebst den im Gesetzesentwurf eng umschriebenen Voraussetzungen eine zusätzliche genaue Abwägung und Analyse sämtlicher Umstände im Einzelfall.