Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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recht sieht überdies im Umgang mit politisch exponierten Personen besondere Abklärungspflichten vor. Die Schweizer Banken haben sich bereits 1977 eigene Sorgfaltspflichten auferlegt.

3. Meldung und Sperrung

Die Banken und andere Finanzintermediäre sind verpflichtet, der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) Meldung zu erstatten, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. In diesem Fall muss der Finanzintermediär die betroffenen Konten sofort für fünf Tage sperren, damit die Angelegenheit von der MROS geprüft und ein Verschwinden der Gelder verhindert werden kann. Das Schweizer Bankgeheimnis bietet keinen Schutz vor Verfolgung von Straftaten, weder innerstaatlich noch bei der internationalen Rechtshilfe. Zusätzliche Massnahmen verhindern, dass Vermögenswerte abgezogen werden können, bevor ausländische Behörden ein formelles Rechtshilfeersuchen einreichen.

Die Groupe d’Action Financière GAFI (Financial Action Task Force FATF) hat zwischen 2009 und 2012 eine Überprüfung ihrer Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung durchgeführt. Die 40 revidierten GAFI-Empfehlungen wurden von der Schweiz im Februar 2012 gutgeheissen. Deren Umsetzung ins Schweizer Recht läuft zurzeit. Es ist unter anderem vorgesehen, der MROS künftig mehr Zeit für ihre Prüfungen zur Verfügung zu stellen und dadurch die Wirksamkeit des Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu erhöhen.

4. Rechtshilfe

Wenn ein Staat ein Rechtshilfeersuchen einreicht, das die Anforderungen des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) erfüllt, liefert die Schweiz dem ersuchenden Staat Angaben über verdächtige Konten, die als Beweismittel in Straf- und Gerichtsverfahren verwendet werden können. Die Rückführung von Vermögenswerten in den Herkunftsstaat setzt grundsätzlich voraus, dass deren illegale Herkunft in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wurde.

5. Rückerstattung von Vermögenswerten

Die Schweiz sucht zusammen mit den betroffenen Staaten nach Wegen, die Vermögen den rechtmässigen Eigentümerinnen und Eigentümern zurückzuerstatten. Dabei ist es ihr ein Anliegen, dass diese Gelder nach der Rückerstattung nicht wieder in den Kreislauf der kriminellen Finanzströme zurückkehren. Ist die verbrecherische Herkunft der Gelder offensichtlich, so hat die Schweiz gar die Möglichkeit, die Gelder wie im Fall des ehemaligen nigerianischen Präsidenten Sani Abacha ohne rechtskräftige und vollstreckbare Einziehungsverfügung des betroffenen Staates zurückzugeben. Auf der Grundlage der geltenden Gesetze hat die Schweiz den Herkunftsstaaten in den vergangenen zwanzig Jahren Mittel in der Höhe von rund 1,7 Milliarden CHF zurückerstattet.

1.3 Die Schweiz und der Arabische Frühling