Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Die politischen Umwälzungen in Tunesien und Ägypten veranlassten den Bundesrat Anfang 2011, in der Schweiz gelegene Vermögenswerte von politisch exponierten Personen und deren Umfeld aus den betroffenen Staaten mit sofortiger Wirkung zu sperren. Zu diesem Zweck machte der Bundesrat von seinen in der Verfassung verankerten Befugnissen Gebrauch. Artikel 184 Absatz 3 der schweizerischen Bundesverfassung (BV)4 sieht vor, dass der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen kann, wenn es die Wahrung der Interessen des Landes in seinen Beziehungen zum Ausland erfordert. Mit der sofortigen Sperrung der Gelder unterstrich der Bundesrat den Einsatz der Schweiz zugunsten der guten Regierungsführung sowie im Kampf gegen Korruption und Straflosigkeit. Eine Sperrung war zudem unabdingbar zum Schutz der Reputation und der Integrität des Schweizer Finanzplatzes, einem weiteren vitalen Interesse der Schweiz.

Die Sperrung erlaubt es dem Bundesrat, die Gerichtsbehörden der betroffenen Staaten zu unterstützen, die ein Strafverfahren einleiten und in diesem Zusammenhang ein Rechtshilfegesuch an die Schweiz richten können.

1986 bei der Sperrung der Marcos-Gelder sowie 1997 im Fall Mobutu hatte sich der Bundesrat auf eine vergleichbare Bestimmung in der alten Bundesverfassung abgestützt. Die Sperrungen der Vermögenswerte von Personen aus dem Umfeld der gestürzten Präsidenten Ben Ali (Tunesien) und Mubarak (Ägypten) erfolgte in Form einer Verordnung des Bundesrats. Eine weitere im Februar 2011 durch den Bundesrat erlassene Sperrungsverordnung betraf die Gelder des gestürzten libyschen Diktators Ghaddafi; sie wurde nach kurzer Zeit durch die Übernahme der von der UNO verhängten Sanktionen abgelöst.

Erste Rechtshilfeersuchen aus Tunesien und Ägypten gingen schon bald nach der Anordnung der Vermögenssperrung bei den Schweizer Behörden ein. Einige dieser Gesuche konnten mittlerweile vollzogen werden. Parallel dazu hat die schweizerische Bundesanwaltschaft eigene Untersuchungen in der Schweiz eröffnet. Sie ermittelt sowohl im Fall von Tunesien als auch von Ägypten wegen Verdachts auf Geldwäscherei und Unterstützung von bzw. Teilnahme an einer kriminellen Organisation. Im Rahmen dieser Verfahren hat die Bundesanwaltschaft ebenfalls Rechtshilfe von den betroffenen Ländern erbeten und zum Teil bereits erhalten.

Bis heute sind in der Schweiz im Falle von Tunesien rund CHF 60 Millionen gesperrt, im Falle Ägyptens rund USD 700 Millionen (zum Wechselkurs von Anfang Mai 2011). Die Zahlen beinhalten die Sperrungen aufgrund der bundesrätlichen Verordnung, der in der Schweiz eingeleiteten Strafverfahren und der Rechtshilfeverfahren. In Bezug auf Libyen sind im Rahmen der von der Schweiz übernommenen UNO Sanktionen rund CHF 100 Millionen gesperrt.

Die Erfahrungen der Schweiz auf dem Gebiet der Rückführung verbrecherisch erworbener Vermögenswerte zeigen, dass der Aufbau von tragfähigen Rechtshilfebeziehungen und einer soliden Partnerschaft mit dem ersuchenden Staat eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Restitution ist. Angesichts der Komplexität der Fragen rund um die Finanz- und Wirtschaftskriminalität hat die Schweiz den betroffenen Staaten zudem ihre gezielte Unterstützung angeboten, beispielsweise in Form von Expertengesprächen, durch die Organisation internationaler Workshops in

4 SR 101