Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
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Begleitung der Arbeiten durch den Bund
Wie eingangs ausgeführt, ist der Bund gefordert, seine Führungsrolle wahrzunehmen und seinen gesetzlichen Aufgaben nachzukommen. Wie aufgezeigt hat das Zentrum keinen hoheitlichen Charakter. Zur Erhöhung der Verbindlichkeit von Qualitätsvorgaben wie für die Umsetzung der Ergebnisse der regelmässigen Prüfung von Leistungen ist es daher notwendig, entsprechende Anpassungen auf Verordnungsebene vorzubereiten. Dazu kommen zusätzliche Aufwendungen für die Datenaufbereitung auf Seiten des Bundes. Zudem hat der Bundesrat unter Einbezug der genannten Plattformen (Ziff. 1.7.8) die Ziele und Aufgaben des Zentrums alle vier Jahre festzulegen. Die Aufgabenerfüllung ist indessen jährlich zu prüfen (Art. 20 und 21 Abs. 2 Bst. f des Entwurfes, Ziff. 2.5). Aus diese Steuerungs-, Vollzugs- und Rechtssetzungsaufgaben entsteht dem Bund Mehraufwand, für den zusätzliche Ressourcen im Umfang von rund 1 Million Franken vorzusehen sind.
1.8 Weitere untersuchte Lösung
Im Rahmen der Vorarbeiten zu dieser Vorlage wurde als Alternative eine Variante „Netzwerk“ geprüft. Bereits anlässlich der Erstellung des Konkretisierungsberichtes vom 25. Mai 2011 wurden unter Einbezug der verschiedenen Partner mögliche Strukturmodelle für die Umsetzung der Qualitätsstrategie mit einer führenden Rolle des Bundes erarbeitet und dabei die Rolle des Bundes konkretisiert. Im Bericht enthalten sind zwei Varianten:
Variante 1: nationales Institut für Qualität und Patientensicherheit mit Unterva-
rianten hinsichtlich Aufgaben, Autonomie und Rechtsform
Variante 2: zentrale Steuerung durch Bund mit Übertragung von Aufgaben an
verschiedene (bestehende) Organisationen
Die im gesundheitspolitischen Beirat vertretenen Akteure (GDK, DVSP, FMH, H+, SBK, santésuisse) stimmten dem Bericht grundsätzlich zu und sprachen sich mehrheitlich für eine formalisierte Einbindung der Akteure aus.21
Nach Kenntnisnahme des Berichtes und der Stellungnahme des gesundheitspolitischen Beirates hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, Variante 1 weiterzuverfolgen und dabei das EDI beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für ein nationales Institut für Qualität und Patientensicherheit in Form einer öffentlich-rechtlichen selbstständigen Anstalt und für das Finanzierungsmodell mittels eines pauschalen Beitrags pro versicherte Person vorzubereiten. Angesichts der von einzelnen Partnern geäusserten Vorbehalte hat das BAG mit den Akteuren nochmals die beiden möglichen Varianten intensiv diskutiert. In der Weiterentwicklung der Variante 1 wurde die Bezeichnung „Zentrum“ gewählt, um damit die alleinige Ausrichtung auf Unterstützungs- und Koordinationsaufgaben ohne hoheitliche Funktionen sowie den Dienstleistungscharakter des Zentrums besser zum Ausdruck zu bringen. Das Zentrum soll Leistungserbringer bei der Durchführung von Qualitäts- und Sicherheitsprogrammen unterstützen und bestehende private und staatliche Initiativen optimal koordinieren. Ein derart definiertes Zentrum setzt sich nicht an die Stelle der Akteu-
21 vgl. Zusammenfassung der Stellungnahmen an der Sitzung vom 30. November 2010 des Gesundheitspolitischen Beirates, abrufbar unter www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00300/00304/index.html?lang=de