Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
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re, sondern unterstützt diese zielgerichtet, etwa mit wissenschaftlichen Grundlagen und konkreten Projektarbeiten.
Nach diesen Diskussionen wird die Variante „Netzwerk“ aufgrund der nachfolgend dargestellten Überlegungen nicht vorgeschlagen.
In der Variante „Netzwerk“ würde dem BAG die Rolle der „Drehscheibe“ auf nationaler Ebene zugekommen. Das BAG würde mit den verschiedenen Akteuren zusammenarbeiten, verschiedene Einzelaufträge vergeben und die Arbeiten koordinieren. Es hätte zudem die inhaltlichen und methodischen Vorgaben für nationale Programme zur Förderung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen festzulegen, wobei auch hier der Bundesrat, wie bei der präsentierten Schaffung eines Zentrums die strategischen Vorgaben beschliesst. Eine besondere Rolle würde der Stiftung für Patientensicherheit zukommen, welche mit der Erarbeitung, Umsetzung und Evaluation von nationalen Programmen im Bereich der Qualitätssicherung beauftragt würde. Dieser Ansatz würde eine klassische Auslagerung der Aufgabenerfüllung an Dritte ausserhalb der Bundesverwaltung vorsehen.
Die Finanzierung im Bereich Qualitätssicherung würde in Übereinstimmung mit der vorliegend präsentierten Schaffung eines Zentrums für Qualität über einen jährlichen Beitrag der Versicherer pro versicherte Person erfolgen. Die mit diesem Beitrag erhobenen Mittel würden in einen rechtlich unselbständigen Spezialfonds fliessen. Im Rahmen der Zweckbindung der Mittel wäre der Beitrag zur Finanzierung von nationalen Programmen oder zur Durchführung von Forschungsvorhaben sowie weiteren nationalen Projekten zur Förderung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen zu verwenden.
Bei der Variante „Netzwerk“ sollte für den Bereich HTA eine „HTA-Agentur“ geschaffen werden, welche in diesem Bereich die gleichen Aufgaben wie das vorgesehene Zentrum erhalten würde. Die HTA-Agentur könnte als eine eigenständige Organisation in der Rechtsform einer ausserparlamentarischen Kommission nach Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199822 (RVOV; Verwaltungskommission) ausgestaltet werden.
Mit einem Verzicht auf das vorgeschlagene Zentrum zur Unterstützung der Akteure müsste die Initiierung und Durchführung der vielfältigen Tätigkeiten, die zur Erreichung der in Ziffer 1.7.1 genannten Ziele erforderlich sind, vom BAG ausgehen. Dazu müssten neue, grössere Organisationseinheiten im BAG aufgebaut werden. Eine solche zentrale Rolle des BAG könnte auf mangelnde Akzeptanz stossen. Ohne wesentliche Aufwertung gegenüber der heutigen Situation müsste die Zielerreichung jedoch als gefährdet betrachtet werden. Heutige Schwächen könnten nicht schlagkräftig angegangen werden, wie dies bei der vorgelegten Variante mit der Schaffung eines Zentrums der Fall ist. Dazu gehört insbesondere der Umstand, dass eine zentrale Anlaufstelle für die Bereiche Qualitätssicherung und HTA fehlt und dass eine Bündelung der Fähigkeiten und des Wissens nicht im erforderlichen Ausmass erreicht werden kann.