Rapport sur les résultats

Consultation 2013/104: Loi fédérale sur le centre pour la qualité dans l'assurance obligatoire des soins · 242 pages

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

fédéral, voire par des tiers selon des modalités à construire, mais en garantissant abso-

lument l'indépendance et la neutralité du centre, serait envisageable

Die vorgesehenen finanziellen Mittel erachtet der Regierungsrat im Verhältnis zu den AG Aufgaben des Zentrums als sehr hoch. Es muss sichergestellt werden, dass die finanzi-

ellen Mittel nicht in einen übertrieben grossen administrativen Apparat versickern, son-

dern nachweislich die Patientensicherheit erhöhen und zur Kostendämpfung im Ge-

sundheitswesen beitragen.

Fazit 4: Der GDK-Vorstand erachtet es als notwendig, dass zur Stärkung der Qualitäts- GDK sicherung und des HTA gegenüber der heutigen Situation mehr Mittel auf Bundesebene

bereitgestellt werden. Wir wünschen aber eine präzisere Darstellung der entsprechen-

den Kostenaufteilung und Finanzierungsverantwortlichkeiten. Die Mehrheit der Kantone

ist der Meinung, dass Bundesaufgaben nicht über die OKP-Prämien finanziert werden

dürfen.

Geltungsbereich, Finanzierung Patientensicher Der Staat ist in der Pflicht, die bestmögliche Behandlungsqualität sicherzustellen. Dies heit muss sich auf alle Bereiche, in denen medizinische und pflegerische Dienstleistungen

zur Anwendung kommen, beziehen. Die Finanzierung sollte aus allgemeinen Bundes-

mitteln stammen, um diese generelle Abdeckung der Behandlungsqualität zu gewähr-

leisten. Zusätzliche Mittel soll das Zentrum selber akquirieren. Dafür stehen verschie-

dene Quellen zur Verfügung: nationale und internationale Forschungsförderungsinstituti-

onen, Vergabestiftungen, Industrie, Stakeholder. Das erfolgreiche Einwerben von Dritt-

mitteln ist auch ein Garant dafür, dass die zu schaffende Organisation kompetitiv bleibt.

Die Finanzierung wird im Gesetzesentwurf den Prämienzahlern angelastet. Dies er-

weckt den Eindruck, dass gute Qualität und Patientensicherheit quasi zusätzlich einge-

kauft werden müssen, und dies in einem der teuersten (und wohl auch besten) Gesund-

heitssysteme weltweit, und fairerweise sollte man in diesem Fall nicht mehr von Finan-

zierung durch den Bund reden. Wir anerkennen jedoch, dass ein Finanzierungsmodus

via Krankenkassenprämien eine maximale Finanzierungsstabilität gewährleistet.

Finanzierung

Bundesbeiträge, evtl. Beiträge Versicherter, evtl. Beiträge von Kantonen über eine ge-

meinsame Leistungsvereinbarung, jedoch separate Budgets und Zielvereinbarungen

und entsprechende jährliche Berichterstattung

Zweit- und Drittmittel

Rolle Stiftung Patientensicherheit Schweiz in einem zukünftigen Zentrum für Qualität

und Patientensicherheit:

Die Stiftung mit ihrer Reputation, ihrem Knowhow, ihrem Netzwerk und ihren personel-

len Ressourcen soll der Nukleus des neuen Zentrums, des Departementes Patientensi-

cherheit, darstellen. Geeignete weitere Institutionen können die Nuklei für die Bereiche

HTA und Qualität I Register bilden.

D Die Kosten für das Zentrum inklusive 30 Vollzeitstellen werden im Erläuternden Be- pMW richt auf 32 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. (S. 43/44) Gemäss Art. 12 Entwurf

sollen die Kosten durch die Krankenkassenprämien, durch Steuergelder aus der Bun-

deskasse und aus „Drittmitteln“ finanziert werden. - Erhöhung der Versicherungsprä-

mien (Artikel 13): Die Versicherten sollen mit „rund 3.50 Franken“ pro Jahr zur Kasse

gebeten werden (S.43). - Mehr Bürokratie – mehr Kosten Unsere gute Gesundheitsver-

sorgung auf Kosten der Prämien-und Steuerzahler hinunterfahren und dafür ein teures

Bundeszentrum bezahlen?

Artikel 12 des Vorentwurfs des ‚Bundesgesetzes über das Zentrum für Qualität in der pHHG obligatorischen Krankenpflegeversicherung’ beschreibt die Finanzierung des Zentrums

wie folgt:

„Das Zentrum finanziert seine Tätigkeiten aus:

a. dem jährlichen Beitrag nach Artikel 13;

b. Abgeltungen des Bundes

c. Drittmitteln“

Mit dem jährlichen Beitrag unter a. ist ein jährlicher Beitrag jeder erwachsenen versi-

cherten Person an das Zentrum gemeint. Was mit ‚Drittmitteln’ ganz konkret gemeint ist,

und woher sie konkret stammen sollten, steht weder im Vorentwurf des Gesetzes noch

in den Erläuterungen dazu.

Art. 12 lit. a santésuisse