Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten

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gefordert, ist deshalb grundsätzlich zu begrüssen. Eine Zulassung ist jedoch kein Qualitätssiegel, sondern regelt nur die Voraussetzungen für die Abgabe.

NW, OW, die KAV, SZ, UR, SH, AG, BE, BL und ZG stellen fest, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen versucht werden soll, mehr Transparenz für Patienten und Konsumenten zu schaffen. Dabei wurde ihrer Ansicht nach das aktuelle Umfeld jedoch nicht genügend mitberücksichtigt, so dass die vorgesehenen Anpassungen zu weiteren Unsicherheiten und Ungleichheiten führen können:

- Die vorgeschlagenen Änderungen können zu weiteren Rechtsungleichheiten zwischen Swissme-

dic, kantonal zugelassenen oder Formula-Arzneimitteln führen.

- Da eine Zulassung nicht explizit ein Qualitätssiegel ist, sondern insbesondere die Voraussetzungen

für die Abgabe regelt, gehen in diesem Punkt die vorgeschlagenen Anpassungen zu wenig weit.

- Auf die bestehende und unbefriedigende Ungleichbehandlung von Medizinprodukten (keine zweck-

mässige Werbekontrolle) und Arzneimitteln (stark reglementierte Werbung) wird nicht eingegangen.

- Den neuen Werbemöglichkeiten, die im Internet entstanden sind, wird nicht Rechnung getragen.

- Im Ausland darf (soweit ihnen bekannt ist) nicht mit der Zulassung geworben werden. Der vorlie-

gende Text nimmt keine Rücksicht auf die Arzneimittelwerbung im Ausland.

Aus diesen Gründen bringen ihrer Ansicht nach (KAV: kurzfristig) punktuell vorgenommene Anpassungen wenig, welche neue, für die Konsumenten schwer verständliche Unterschiede in der Werbung etablieren.

SH, die KAV, NW, OW, SZ, UR, BE und ZG sind der Ansicht, dass diese offenen Fragen vielmehr (BE: nur) in einer Totalrevision umfassend zu regeln sind und beantragen, auf die vorgeschlagene Teilrevision der AWV zu verzichten und die AWV stattdessen einer Totalrevision zuzuführen, damit die Werbung für Heilmittel im Hinblick auf die vielen offenen Punkte umfassend neu geregelt werden kann. Nur mit einer Totalrevision kann für Patienten und Konsumenten mehr Sicherheit und Transparenz geschaffen werden. (BE: Daher ist auf die vorliegende Revision zu verzichten und es ist die in Aussicht gestellte umfassende Revision der AWV im Rahmen der Ausarbeitung des Ausführungsrechts zur laufenden Revision des Heilmittelgesetzes zügig an die Hand zu nehmen.)

(AG: Die AWV ist möglichst rasch der im erläuternden Bericht zur Umsetzung der Motion Eder in Aussicht gestellten Totalrevision zuzuführen, damit die Werbung für Heilmittel im Hinblick auf die vielen offenen Punkte umfassend neu geregelt werden kann.)

SG hält fest, dass bisher für die zugelassenen Arzneimittel der Abgabekategorien C und D (Abgabe durch Apotheken resp. Abgabe durch Apotheken und Drogerien ohne ärztliches Rezept) die Publikumswerbung mit der Erwähnung, dass sein Produkt zugelassen ist, nicht erlaubt war. Dies soll nun gestattet werden, da eine Zulassung wie ein Gütesiegel fungiert und dieses Werbeelement eine Abgrenzung zu anderen Produktegruppen wie Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln erlaubt. Dieser Änderung stimmt das Gesundheitsdepartement zu. Jedoch weist auch SG darauf hin, dass öfters Probleme mit der Werbung mit Arzneimitteln festgestellt werden, die in Drogerien und Apotheken nach einer eigenen Rezeptur hergestellt werden und an die eigene Kundschaft abgegeben werden dürfen. Es handelt sich um nicht zugelassene Arzneimittel, die jedoch unter Einhaltung der Vorschriften keine Zulassung benötigen und nach Art. 9 Abs. 2 Bst. c HMG hergestellt werden. Diese Produkte und damit auch die Werbung für diese Produkte unterstehen der kantonalen Aufsicht. SG verlangt, dass die Zulässigkeit der Verkaufspunktwerbung, die Unzulässigkeit der Werbung im Internet an einen beliebigen Kundenkreis, die Unzulässigkeit der Schaufensterwerbung für diese Arzneimittel genau definiert werden sollte, damit die kantonalen Behörde rechtsgleich anwendbare Regelungen vorfinden.

Auch SG regt an, dass dies in eine Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung aufgenommen werden soll.

ZH begrüsst grundsätzlich, die Zulassung eines Arzneimittels durch Swissmedic als Information zu behandeln, welche in der Werbung verwendet werden darf, da dies den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglicht zu unterscheiden, ob es sich um ein Arzneimittel, ein Medizinprodukt oder allenfalls ein Lebensmittel handelt. Nach Ansicht von ZH ist diese Änderung der Arzneimittel-Werbeverordnung aber nicht dringlich. ZH weist darauf hin, dass die zweijährige Bearbeitungsfrist der Motion Eder (13.3393) im März 2016 abläuft, im Sinne von Art. 122 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) jedoch verlängert werden kann. ZH ist somit der Ansicht, dass das vorliegende Anliegen somit ohne weiteres in die umfassende Revision der AWV einfliessen könnte, die im Nachgang zur laufenden, unmittelbar vor dem Abschluss stehenden Totalrevision des Heilmittelgesetzes erforderlich sein wird.