Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

vollumfänglich erfolgen kann, wenn die bisherige Einschränkung in Art. 22 Bst. p ersatzlos gestrichen wird. Mit dieser Änderung darf in der Werbung künftig erwähnt werden, dass das Arzneimittel zugelassen ist. Weitergehende Änderungen der AWV, wie sie in den Art. 16 und Art. 17 vorgeschlagen werden, sind nach ihrer Beurteilung nicht erforderlich.

Der svph erscheint es wichtig, dass die erwähnten «Claims» auf den entsprechenden Arzneimitteln verfeinert werden, soweit die AWV die Publikumswerbung für die Arzneimittel der Abgabekategorien C, D und E (Arzneimittel ohne Verschreibungspflicht, Artikel 25 bis 27 der Arzneimittelverordnung – VAM) erlaubt. Die svph kommt zum Schluss, dass diese Änderungen einem wachsenden Informationsbedürfnis der Patienten- und Konsumentenschaft entsprechen. Sie erlauben es zudem, deren Bewusstsein für die Arzneimittelqualität zu erhöhen und Arzneimittel besser von Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten abzugrenzen. Die svph wünscht allerdings eine ausdrücklichere Förderung der Beratung durch eine Fachperson.

Die SKS und die FRC lehnen die vorliegende Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung ab. Konsumentinnen und Konsumenten müssen davon ausgehen können, dass Arzneimittel auf dem Schweizer Markt (zwingend) behördlich geprüft sind, da sie ansonsten nicht zum Verkauf zgelassen werden dürften. Sie sehen nicht ein, weshalb die Anbieter damit werben sollen, dass es sich um ein zugelassenes Arzneimittel handelt, da es aus ihrer Sicht nach wie vor eine Selbstverständlichkeit ist, welche nicht speziell erwähnt werden soll. Ein solcher Claim hilft den Konsumentinnen und Konsumenten nicht, zwischen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten abgrenzen zu können, sondern würde nur Verwirrung stiften. Dieses “Qualitätssiegel” erweckt vielmehr den Eindruck, dass auf dem Schweizer Markt Arzneimittel vorhanden sind, welche nicht zugelassen und damit nicht sicher sind. Kurz, ein solcher Werbeclaim erachten die SKS sowie die FRC als verwirrend und überflüssig.

Die ACSI weist darauf hin, dass sie ihre Bemerkungen bereits im Rahmen der Anhörung zu StAR (Strategie Antibiotikaresistenzen) kundgetan hat und die Revision der AWV nicht als sinnvoll erachtet, ohne dass die Bemerkungen zur Anhörung zu StAR berücksichtigt werden, da diese Problembereiche betrifft, welche auch in der erwähnten Verordnung enthalten sind. Aus den im Rahmen der zu STAR vorgebrachten Gründen wird die Revision der AWV vollständig abgelehnt.

BE lehnt die Vorlage ab, in welcher einzig die vom Parlament überwiesene Motion Eder „Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement" umgesetzt werden soll, da sie nach Ansicht von BE ihr Ziel verfehlt, mehr Transparenz für die Patientinnen und Patienten sowie die Konsumentinnen und Konsumenten zu schaffen.

Die KAV und SH weisen darauf hin, dass die punktuelle und auf den ersten Blick unproblematische Anpassung der AWV innerhalb der Kantonsapothekervereinigung im Vergleich zur TAMV zu wesentlich mehr Diskussionen geführt hat. SH steht der vorgeschlagenen Teilrevision der AMV kritisch gegenüber, zumal sich mit den punktuellen Anpassungen die Abgrenzungsfragen zwischen Arzneimitteln, Medizinprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln usw. nicht lösen lassen.

Nach Ansicht von AG und BE geht die Vorlage beispielsweise auf die Unterschiede und Ungleichbehandlung von Medizinprodukten und Arzneimitteln nicht ein. Medizinprodukte benötigen weder eine behördliche Zulassung noch werden die Produkteinformationen geprüft. Eine zweckmässige Werbekontrolle ist hier nicht möglich. Dagegen ist die Zulassung für Arzneimittel gesetzlich geregelt und die Werbung wird stark reglementiert. Gemäss AG ist eine nur punktuell angepasste AWV mit einem einzigen neuen Werbeelement daher nicht zu unterstützen.

NW, OW, SH, SZ, AG, BE und die KAV halten fest, dass sich der Werbemarkt für Heilmittel in den letzten Jahren massiv verändert hat, so dass es unbestritten ist, dass Anpassungen gemacht werden müssen. Für den Konsumenten bzw. Patienten ist der Unterschied zwischen Arzneimittel, Medizinprodukt, Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel oder Chemikalie nicht mehr eindeutig ersichtlich und auch für die Behörden, die mit der Marktüberwachung konfrontiert sind, ist die momentane Situation unbefriedigend. Es zeigt sich auch, dass der Aufwand für die Bearbeitung von Abgrengzungsfragen stark zugenommen hat. Dazu verwirrt auch die ausländische Werbung, welche täglich in der Schweiz über ausländische Medien verbreitet wird, jedoch auf anderen länderspezifischen Werbevorschriften basiert. Auch für die Kantonsapotheker, die zuständig für die Marktkontrolle an der Front sind, ist diese Situation sehr unbefriedigend. Der Aufwand für die Bearbeitung von Abgrenzungsfragen hat massiv zugenommen. Eine eindeutige Kennzeichnung der zugelassenen Arzneimittel, wie in der Motion Eder