Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten
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tel» oder «Dies ist ein Medizinprodukt» würde die Konsumentinnen und Konsumenten vor Behauptungen bezüglich der Vorzüge eines bestimmten Produkts warnen, indem klargestellt wird, dass diese nicht als Arzneimittel gelten.
Der VSVA ist der Ansicht, dass unter den Ziffern 1 und 2 eine von der Vorschrift, eine Packungsbeilage beifügen zu müssen oder nicht, losgelöste einheitliche Formulierung der Hinweispflicht anzustreben wäre, um eine bessere Wirksamkeit der Botschaft zu erzielen. Der VSVA beantragt, unter Absatz 5 die Formulierung „Arzneimittel der Abgabekategorien (U) werden“. Weiterhin muss die Werbung für diese Arzneimittel mindestens den folgenden ausdrücklichen und gut lesbaren Hinweis enthalten: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lesen Sie deshalb aufmerksam die Angaben auf der Packung oder in der Packungsbeilage.»
Artikel 17 Absätze 1-3, jeweils erster Satz
BL ist mit der Formulierung der vorgesehenen Pflichtangabe einverstanden.
Nach Ansicht von TG sollte der Slogan für Arzneimittel in der Werbung wie folgt lauten: „XX ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einem Arzt oder Apotheker beraten und lesen Sie die Packungsbeilage.“ TG beantragt diesbezüglich eine Anpassung des Werbeslogans.
pharmaSuisse fragt sich, ob die bisherige Version auch weiterhin zulässig sein soll und ist der Ansicht, dass insbesondere für bestehende Werbung eine Übergangsfrist eingeführt werden müsste.
TI verweist auf die einleitend gemachten allgemeinen Bemerkungen und ist der Ansicht, dass Art. 17a Abs. 2 des Entwurfs die Möglichkeit bietet, der Werbung eine bildliche Darstellung mit dem Zulassungshinweis anzufügen. Die Verwendung des Symbols wird jedoch dem Ermessen des Zulassungsinhabers überlassen. Nach Ansicht von TI muss das Anfügen der bildlichen Darstellung für alle Werbeformen, mit Ausnahme der Radiospots, obligatorisch sein, da das sonst zu Verwirrung beim Konsumenten führt. TI beantragt, dass auf Radiospots folgender Hinweis folgen muss: Bei zugelassenen Arzneimitteln: “U. (Präparatname) ist ein zugelassenes Arzneimittel. Swissmedic hat die Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität geprüft. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage” U Bei meldepflichtigen Arzneimitteln: “U. (Präparatname) ist ein zugelassenes Arzneimittel. Swissmedic hat die Sicherheit und Qualität geprüft. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage”U
Aus Sicht des SVKH sind die Änderungen und Vereinheitlichung der Pflichtangaben nachvollziehbar. Er schlägt vor, den Begriff zu ergänzen mit "Dies ist ein behördlich zugelassenes Arzneimittel", da dies seiner Meinung nach für Laien besser verständlich ist. Der SVKH beantragt die folgende Formulierung: 1 Bei Fernsehspots sowie Kinowerbung muss am Schluss ein Hinweis mit folgendem Standtext eingeblendet werden: «Dies ist ein behördlich zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage» (bzw. «die Angaben auf der Packung» für Arzneimittel ohne Packungsbeilage). U
2 Bei Radiospots muss am Schluss ein Hinweis mit folgendem Wortlaut
eingeschaltet werden: «U (Präparatename) ist ein behördlich zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage» (bzw. «die Angaben auf der Packung» für Arzneimittel ohne Packungsbeilage). U
3 Bei Werbung auf elektronischen Anzeigetafeln muss am Schluss folgender Standtext eingeblendet werden: «Dies ist ein behördlich zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage» (bzw. «die Angaben auf der Packung» für Arzneimittel ohne Packungsbeilage). U
Nach Beurteilung der vips sind weitergehende Änderungen der AWV, wie sie in den Art. 16 und Art. 17 vorgeschlagen werden, nicht erforderlich. Sie beantragen, auf Änderungen in den Art. 16 und Art. 17 zu verzichten.