Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten

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Konkretisierung des Pflichttextes und die Schaffung eines Labels sind deshalb eine grosse Chance zu Gunsten einer eindeutigen Positionierung der OTC-Arzneimittel.

Werbung besteht erstens aus Text- und zweitens aus Bildelementen. Der Verordnungsentwurf regelt einzig den Pflichttext und führt ein erlaubtes Bildelement ein. Der Verordnungstext lässt offen, welche freiwilligen "redaktionellen" Textaussagen über ein OTC in der Werbung oder in einer Publireportage gemacht werden dürfen. Die Motion Eder besagt explizit, dass in der Werbung, also auch in den Textpassagen, erwähnt werden darf, dass ein Arzneimittel zugelassen ist. Nach Interpretation des SVKH sind alle Aussagen erlaubt, solange diese rechtlich korrekt sind. Insbesondere kommen die Art. 31 und 32 HMG zur Anwendung.

Der SBV, der VTL, die SMP, die SRP, suisseporcs, Swiss Beef CH, swissherdbook, der SKMV, der SZV und die Lobag halten fest, dass Tierhalter die Tierarzneimittel über den Bestandestierarzt oder die fachtechnisch verantwortliche Person (bei Fütterungsarzneimittel) beziehen müssen und lehnen es deshalb ab, dass bei Tierarzneimitteln mit der Zulassung geworben werden kann.

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Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe c Ziffer 1 und 2

BL ist mit der Formulierung der vorgesehenen Pflichtangabe einverstanden.

Aus Sicht des SVKH sind die Änderungen und Vereinheitlichung der Pflichtangaben nachvollziehbar. Er schlägt jedoch vor, den Begriff zu ergänzen mit "Dies ist ein behördlich zugelassenes Arzneimittel" da dies aus seiner Sicht für Laien besser verständlich ist. Somit beantragt der SVKH, unter Buchstabe c bei Arzneimitteln mit Packungsbeilage den ausdrücklichen und gut lesbaren Hinweis anzufügen «Dies ist ein behördlich zugelassenes Arzneimittel. Lesen Sie die Packungsbeilage.» und bei Arzneimitteln ohne Packungsbeilage «Dies ist ein behördlich zugelassenes Arzneimittel. Lesen Sie die Angaben auf der äusseren Packung.»

Der SGV unterstützt den Antrag seines Mitgliedverbandes SVKH, der verlangt, den Begriff "behördlich zugelassenes Arzneimittel" zu verwenden. Diesen erweiterten Begriff gilt es durchgängig anzuwenden.

Nach Beurteilung der vips sind weitergehende Änderungen der AWV, wie sie in den Art. 16 und Art. 17 vorgeschlagen werden, nicht erforderlich. Sie beantragen, auf Änderungen in den Art. 16 und Art. 17 zu verzichten.

Der SDV unterstützt hierzu die von der ASSGP, von sienceindustries, des SVKH und sgv-usam geforderte Einführung einer Übergangsfrist von 5 Jahren bis zur definitiven Umsetzung der Vorgaben gemäss Art. 16 Abs. 5 Bst. c vollumfänglich.

Neuer Art. 25a Abs. 3 (Übergangsbestimmungen):

Diese Verordnung tritt am .... in Kraft. Bereits produzierte Werbemittel nach altem Recht dürfen noch während einer Übergangsfrist von fünf Jahren eingesetzt werden.

Die svph hält die Einführung eines spezifischen Hinweises für Arzneimittel der Abgabekategorien C und D für eine gute Idee. Der vorgeschlagene Hinweis «Dies ist ein behördlich zugelassenes Arzneimittel. Lesen Sie die Packungsbeilage oder die Angaben auf der äusseren Packung.» fordert den Konsumenten ausdrücklich dazu auf, die Packungsbeilage bzw. den Packungstext zu lesen. Gleichzeitig erkennt er, dass es sich um ein offiziell zugelassenes Arzneimittel handelt, wodurch dem Arzneimittel ein Qualitätssiegel verliehen wird. Weiter plädiert die svph dafür, dass auch Produkte, die keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel der Abgabekategorien C oder D sind, einen Hinweis tragen sollten, insbesondere Nahrungsergänzungsmittel und Medizinprodukte. Der Hinweis «Dies ist ein Nahrungsergänzungsmit-