Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten
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Leider geht die Teilrevision der AWV nach Ansicht von TG zu wenig weit, indem der Konsument weiterhin irgendeine „Fachperson“ zum beworbenen Arzneimittel befragen soll. Wer eine Fachperson für ein Arzneimittel sein soll, ist nirgends definiert. So kommen für den Konsumenten grundsätzlich sämtliche Berufspersonen aus dem Gesundheitswesen und der Pharmaindustrie als „Fachpersonen für Arzneimittel“ in Betracht. Auch dieser Ausdruck führt zu einer Bagatellisierung des Arzneimittels. Nach Ansicht von TG sollten in den Werbeslogans analog zur weltweit gängigen Praxis die universitären Medizinalpersonen Arzt und Apotheker als Fachpersonen genannt werden. Mit dieser Präzisierung und Angleichung an die Praxis in der EU wären zugleich auch die Kommunikationsprobleme mit den grenzüberschreitenden Medien gelöst.
Auch NE begrüsst die Revision der Arzneimittel-Werbeverordnung (aus denselben Gründen wie TG), die als vergleichsweise geringfügig erachtet wird, und verlangt gleichzeitig, dass der Aufbau einer Datenbank geprüft werden soll, die sämtliche von Swissmedic geprüften Arzneimittel umfasst: diejenigen, die nach dem Standardverfahren zugelassen werden, und diejenigen, die einer vereinfachten Zulassung unterliegen.
NE weist darauf hin, dass es den Kantonen obliegt zu überprüfen, ob die Werbung in den Arzneimittelabgabestellen (Apotheken, Drogerien) den Bestimmungen der Verordnung entspricht. Mit dieser neuen Möglichkeit für die Unternehmen, den Status "zugelassen" zu bewerben, wird es für die Kantone notwendig werden, den Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu überprüfen. Dies ist für alle zugelassenen Arzneimittel bereits jetzt möglich, tragen diese doch das Signet Swissmedic auf der Packung. Hingegen wird es praktisch unmöglich sein, solche Kontrollen für alle Komplementärarzneimittel durchzuführen, weil diese nicht formell durch Swissmedic genehmigt werden, sondern einer vereinfachten Zulassung unterliegen. Entsprechend fehlt das Swissmedic-Signet auf ihrer Packung. NE bedauert, dass es bei Swissmedic derzeit noch kein praxistaugliches Instrument gibt, um rasch in Erfahrung zu bringen, ob ein Produkt zugelassen ist oder nicht. Hierfür müssen mehrere Dateien im Excel-Format konsultiert werden, die überdies meist nicht aktuell sind. Die vorgeschlagene Revision sollte deshalb nach Ansicht von NE zum Anlass genommen werden, dieses Problem anzugehen und zu verlangen, dass unverzüglich Mittel zum Aufbau einer Datenbank bereitgestellt werden, die sämtliche von Swissmedic geprüften Arzneimittel umfasst: diejenigen, die nach dem Standardverfahren zugelassen werden, und diejenigen, die einer vereinfachten Zulassung unterliegen.
JU hält fest, dass jeder Hersteller berechtigt ist, seine Produkte zu bewerben, um sie bekannt zu machen. Bei der Werbung für Arzneimittel besteht jedoch Gefahr, dass das Produkt banalisiert und zu einem gewöhnlichen Konsumgut herabgestuft wird, mit der Folge, dass das kritische Bewusstsein der Bevölkerung nachlässt und die Therapietreue abnimmt. Apothekerinnen und Apotheker müssen zunehmend Anstrengungen zur Vermeidung und Behebung dieser Auswirkungen unternehmen, indem sie die Öffentlichkeit bei der Unterscheidung zwischen Werbung und Information unterstützen. Aus diesem Grund muss nach Ansicht von JU die Arzneimittelabgabe in der Hand der Medizinalpersonen bleiben. Die jurassische Regierung begrüsst ebenfalls die angestrebte Änderung, weil diese zum Ziel hat, die Konsumentinnen und Konsumenten vor Irrtümern zu schützen. Diese Änderung dürfte sich gemäss JU insbesondere für die Zulassungsinhaberinnen für Komplementär- und Phytoarzneimittel positiv auswirken. Die Erwähnung eines Qualitätssiegels in der Werbung, welches beweist, dass das Arzneimittel durch die zuständige Behörde kontrolliert wurde und entsprechend von Swissmedic zugelassen ist, dürfte zu einer besseren Information der Konsumentinnen und Konsumenten beitragen und ihnen beim Kaufentscheid helfen. Auch muss weiterhin sichergestellt werden, dass bei der Konsumentenschaft keine falschen Erwartungen an Qualität, Wirksamkeit, Zusammensetzung oder Unbedenklichkeit eines Arzneimittels geweckt werden. Die Regierung ist der Ansicht, dass die Abgabe durch Medizinalpersonen nach wie vor die Sicherheit und die Qualität der Information bei Arzneimitteln garantiert. Die Kompetenz dieser Fachpersonen ist letztendlich entscheidend für die sachgemässe Anwendung der Arzneimittel durch die Patienten gestützt auf die erbrachte Beratungsleistung.
Die SVP unterstützt zwar die grundsätzlichen Ziele der Verordnungsrevision, namentlich die Stärkung der Sicherheit und Qualität bei Arzneimitteln, hat aber den Vorbehalt, dass im Bereich der Arzneimittelwerbung leider nicht untersucht wurde, ob sich diese Massnahme kostentreibend auf die Prämien auswirkt und verlangt diesbezüglich eine Folgekostenabschätzung.
Die vips unterstützt die Umsetzung dieser Motion, ist jedoch der Auffassung, dass ihre Umsetzung