Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten

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Die svph erachtet es als wichtig, unter den Absätzen 1 bis 3 auch die Texte zu ändern, welche in der Werbung für die betreffenden Arzneimittel verwendet werden müssen, indem die Präzisierung angefügt wird «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel». Sie tritt auch dafür ein, die vorgesehene Pflichtangabe «Lesen Sie die Packungsbeilage oder die Angaben auf der äusseren Packung» durch die Angabe «Fragen Sie ihren Apotheker» zu ergänzen, um die Öffentlichkeit daran zu erinnern, dass die Einnahme eines Arzneimittels niemals harmlos und die Beratung durch eine Fachperson notwendig ist.

Der VSVA weist darauf hin, dass unter den Absätzen 1, 2 und 3 eine einheitliche Formulierung des Hinweispflichts im Sinne von Art. 16 Abs. 5 anzustreben ist und beantragt eine Anpassung analog zu Art. 16 Abs. 5.

Artikel 17a Werbung mit dem Zulassungsstatus

BL ist mit der Formulierung der vorgesehenen Pflichtangabe einverstanden.

TI verweist auf die einleitend gemachten allgemeinen Bemerkungen und beantragt, dass der Titel geändert wird in „Hinweis zur Zulassung in der Werbung“. Zu Absatz 1 beantragt TI, die Formulierung anzupassen in „ Bei der Werbung mit dem Zulassungsstatus für Arzneimittel der Abgabekategorien C und D sind nur die Hinweise U.zulässig“ und in Absatz 2 in „Mit Ausnahme der Radiospots muss Werbung für Medikamente der Kategorien C und D die zutreffende bildliche Darstellung gemäss Anhang enthalten“.

Für Scienceindustries ist es von zentraler Bedeutung, dass die Verwendung der bildlichen Darstellung gemäss Art. 17a Abs. 2 auf rein freiwilliger Basis erfolgt und diese Regelung auch inskünftig so bleiben wird. Die Vorgaben zur Beschriftung der Arzneimittelpackungen sind bereits sehr restriktiv und das Thema hat verschiedentlich zu schwierigen Diskussionen geführt. Scienceindustries weist darauf hin, dass die Firmen hier nicht mit weiteren Verpflichtungen konfrontiert werden dürften, die dann möglicherweise nicht in Einklang mit anderen bereits bestehenden Vorgaben stehen und zu aufwendigen, wie auch kostspieligen Neudesigns der Verpackungen führen.

Artikel 22 Buchstabe p

Die vips ist der Auffassung, dass die Umsetzung dieser Motion vollumfänglich erfolgen kann, wenn die bisherige Einschränkung in Art. 22 Bst. p ersatzlos gestrichen wird. Mit dieser Änderung darf in der Werbung künftig erwähnt werden, dass das Arzneimittel zugelassen ist. Weitergehende Änderungen der AWV, wie sie in den Art. 16 und Art. 17 vorgeschlagen werden, sind nach ihrer Beurteilung nicht erforderlich. Die vips beantragt daher, den Art. 22 Bst. p wie vorgeschlagen aufzuheben.

Anhang

TI schlägt vor, für jede Amtssprache zwei Symbole nach dem Vorbild der unter „Allgemeine Anmerkungen“ aufgeführten Beispiele zu entwerfen und den Anhang zudem durch Angaben zur einzuhaltenden Mindestgrösse in den verschiedenen Werbeformen zu ergänzen, damit die im Symbol enthaltenen Informationen immer lesbar sind.

pharmaSuisse stellt fest, dass die zugelassene Liste fehlt. Sie beantragt, dass zudem auch hier der Hinweis auf die Beratung durch eine Fachperson gleichzeitig visuell erscheinen soll und die Abbildung um die Listenbezeichnung C oder D sowie den Hinweis auf die Fachberatung zu ergänzen ist.

Der SVKH hält fest, dass bei der bildlichen Darstellung einerseits die Logik der Kategorien A-D übernommen (Doppelkreis mit Buchstabe), gleichzeitig das Signet der Zulassungsbehörde Swissmedic ersatzlos gestrichen wurde. Der SVKH, der SGV und der SDV finden diesen Vorschlag ohne explizite Swissmedic-Nennung nicht kohärent und schlagen vor, das Bildelement mit dem Swissmedic-Logo zu