Vorlage
Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 13 Seiten
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SGH Statuten
2Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist innert zwei Monaten eine zweite Generalversammlung durchzuführen. Diese kann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschliessen.
Art. 28 Liquidation
1Das Liquidationsverfahren richtet sich nach Artikel 17 des Gesetzes.
2Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt durch die Verwaltung. Diese kann die Aufgabe einem Liquidator oder einer Liquidatorin übertragen.
3Ein allfälliger Überschuss ist dem Bund zu übergeben.
8. Abschnitt: Bekanntmachungen
Art. 29
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft an ihre Mitglieder erfolgen durch das Schweizerische Handelsamtsblatt.
9. Abschnitt: Schweigepflicht
Art. 30
Die Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, die nötige Verschwiegenheit zu wahren.