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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 13 Seiten

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SGH Statuten

4. Abschnitt: Direktion

Art. 22

1Die Direktion besteht aus einem Direktor oder einer Direktorin und mindestens einer Person, die dessen oder deren Stellvertretung wahrnimmt.

2Die Direktion organisiert den internen Geschäftsbetrieb und besorgt die laufenden Geschäfte.

3Unter Vorbehalt der durch Gesetz, Verordnung, Statuten, Geschäftsreglement oder besondere Beschlüsse den Organen eingeräumten Befugnisse vertritt die Direktion die Gesellschaft gegenüber Dritten.

4Die Pflichten und Befugnisse der Direktion werden im Organisationsreglement geregelt.

5. Abschnitt: Darlehen

Art. 23

1Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Darlehen.

2Die Behandlung von Darlehensgesuchen wird im Kreditreglement näher geregelt.

6. Abschnitt: Finanzielle Bestimmungen

Art. 24 Gesellschaftskapital

1

Das Gesellschaftskapital besteht aus:

a. dem Anteilscheinkapital;