Vorlage
Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 13 Seiten
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SGH Statuten
2Die Verwaltung bezahlt Anteilscheine spätestens drei Jahre nach Ablauf der Kündigungsfrist, nach erfolgtem rechtswirksamem Ausschluss oder dem Erlöschen der Mitgliedschaft zurück.
3Forderungen der Gesellschaft gegenüber ausscheidenden Mitgliedern können mit den zur Rückzahlung gelangenden Anteilscheinen verrechnet werden.
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Die Anteilscheine werden erst zurückgezahlt, wenn das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied seine sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft erfüllt hat.
3. Abschnitt: Organe der Gesellschaft
Art. 12 Generalversammlung: Einberufung
1Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Sie wird von der Verwaltung einberufen.
2Die Einladung muss mindestens zehn Tage vor der Durchführung der Generalversammlung im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden. In der Einladung sind der Ort, die Zeit und die Verhandlungsgegenstände anzugeben. Über nicht angekündigte Verhandlungsgegenstände kann nicht Beschluss gefasst werden. Davon ausgenommen ist ein in der Generalversammlung gestellter Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.
3Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung sind der Geschäftsbericht mit der Jahresrechnung sowie der Bericht der Revisionsstelle am Sitz der Gesellschaft den Mitgliedern zur Einsichtnahme aufzulegen.