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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 13 Seiten
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SGH Statuten
Für den Beschluss auf Auflösung der Gesellschaft ist Artikel 27 Absätze 1 und 2 massgebend.
3Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der oder die Vorsitzende oder die Mehrheit der vertretenen Stimmen geheime Abstimmung oder Wahl verlangen.
4Wird bei Wahlen das absolute Mehr nicht erreicht, so gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Art. 17 Verwaltung: Amtsdauer
1Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltung beträgt vier Jahre. Ersatzwahlen gelten für den Rest der Amtsdauer.
2Die Mitgliedschaft in der Verwaltung endet mit der auf den
70. Geburtstag folgenden Generalversammlung.
Art. 18 Verwaltung: Aufgaben
1Die Verwaltung besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch Gesetz, Verordnung oder Statuten anderen Organen übertragen sind. Insbesondere obliegen ihr:
a. die Einberufung der Generalversammlung und die Vorbereitung der zu behandelnden Geschäfte;
b. die Wahl des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
c. die Festlegung der Vergütung der Mitglieder der Direktion;
d. die Genehmigung der Zeichnung oder die Übernahme von Anteilscheinen;
e. der Ausschluss von Mitgliedern;
f. die Beschlussfassung über die Zeichnungsberechtigung für die Gesellschaft;