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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 13 Seiten
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SGH Statuten
3Der oder die Vorsitzende bezeichnet:
a. einen Sekretär oder eine Sekretärin;
b. die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen.
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Die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen dürfen nicht Mitglieder der Verwaltung sein.
5Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Dieses ist zu unterzeichnen von:
a. dem oder der Vorsitzenden;
b. dem Sekretär oder der Sekretärin;
c. den Stimmenzählern und Stimmenzählerinnen.
Art. 15 Generalversammlung: Stimmrecht und Stellvertretung
1Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung so viele Stimmen, wie es Anteilscheine besitzt.
2Es kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Dazu muss es dieses schriftlich bevollmächtigen.
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Ein Mitglied kann nur zu einer Stellvertretung bevollmächtigt werden.
Art. 16 Generalversammlung: Beschlussfassung
1Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Für den Erlass und die Änderung der Statuten bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.