Vorlage
Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 13 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
SGH Statuten
Art. 9 Ausschluss eines Mitglieds
1
Die Verwaltung kann ein Mitglied ausschliessen, wenn ein triftiger Grund vorliegt.
2Der Ausschlussentscheid kann innert drei Monaten nach der Eröffnung durch schriftliche und begründete Beschwerde an die Generalversammlung weitergezogen werden.
3
Die Beschwerde ist bei der Verwaltung einzureichen.
4
Das Recht zur Anrufung des Richters gemäss Artikel 846 Absatz 3 OR bleibt vorbehalten.
Art. 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch die von der Verwaltung genehmigte Übertragung sämtlicher Anteilscheine oder Zertifikate auf ein anderes Mitglied oder einen Dritten;
b. bei natürlichen Personen durch den Tod;
c. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Art. 11 Rückzahlung der Anteilscheine, Verrechnung mit
Forderungen der Gesellschaft
1Ausscheidende Mitglieder haben Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen einbezahlten Anteilscheine im Verhältnis zu dem nach Ablauf der Kündigungsfrist, nach erfolgtem rechtswirksamem Ausschluss oder dem Erlöschen der Mitgliedschaft vorhandenen bilanzmässigen Reinvermögen, jedoch höchstens bis zur Höhe der geleisteten Einzahlungen. Weitere Ansprüche an das Gesellschaftsvermögen stehen dem ausscheidenden Mitglied nicht zu.