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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 13 Seiten

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SGH Statuten

2Wird die Genehmigung verweigert, so kann der Bewerber den Entscheid der Verwaltung innert 30 Tagen nach der Eröffnung an die Generalversammlung weiterziehen. Deren Entscheid ist endgültig.

Art. 5 Mitgliederregister

Die Gesellschaft führt ein Register der Mitglieder. Als Mitglied wird nur betrachtet, wer im Mitgliederregister eingetragen ist.

Art. 6 Anteilscheine

1Die Anteilscheine lauten auf 500 Schweizerfranken. Für mehrere Anteilscheine können Zertifikate ausgestellt werden.

2Die Übertragung der auf den Namen lautenden Anteilscheine oder Zertifikate auf andere Mitglieder der Gesellschaft oder auf Dritte bedarf der Genehmigung durch die Verwaltung.

3Die Anteilscheine sind verzinslich, soweit es das Jahresergebnis gestattet. Der Zins darf jährlich 4 Prozent nicht übersteigen.

Art. 7 Haftung

1Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften ausschliesslich das Anteilscheinkapital und die Reserven.

2Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 8 Kündigung der Mitgliedschaft

1

Die Mitgliedschaft kann nur auf Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.

2

Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.

3

Die Kündigung ist schriftlich einzureichen.